2 Grundlegende Sicherheitshinweise
2.10 Verantwortung des Betreibers
Der Betreiber ist verpflichtet, für die Umgebungsbedingungen am Einsatzort eine Risikobeurteilung durchzufüh-
ren.
Der Betreiber ist im Arbeitsbereich des Produkts Dritten gegenüber mitverantwortlich. Es dürfen keine unklaren
Kompetenzen auftreten.
•
Der Arbeitsplatz muss ausreichend und blendfrei beleuchtet sein.
•
Sicherstellen, dass das Produkt nicht von unbefugten Personen in Betrieb ge-
nommen werden kann.
•
Sicherstellen, dass das Produkt bei Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten
nicht verwendet werden kann.
•
Die Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Tätigkeiten klar festlegen.
•
Auf die Einhaltung der Zuständigkeiten achten.
•
Vor der Handhabung unbekannter Lasten durch Versuche sicherstellen, dass
ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
2.11 Landesspezifische Vorschriften für den Betreiber
•
Die landesspezifischen Vorschriften hinsichtlich Unfallverhütung, Sicherheitsprü-
fung und Umweltschutz beachten.
•
Das Hebegerät erst dann verwenden, wenn sichergestellt ist, dass das Träger-
gerät (Kran, Baustellenfahrzeug etc.), mit dem es gehandhabt wird, den landes-
spezifischen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften entspricht.
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