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Lizenzvereinbarung Für Ipa Font V1.0 - Topcon Rm-800 Bedienungsanleitung

Automatisches refraktometer, automatisches kerato-refraktometer
Inhaltsverzeichnis
LIZENZVEREINBARUNG FÜR IPA FONT v1.0
Der Lizenzgeber stellt das lizensierte Programm (wie im Artikel 1 weiter unten definiert) unter den Bediungen dieser Lizenzvereinbarung ("Vereinbarung") zur Verfügung. Jegliche
Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung des lizensierten Programms bzw. jegliche Nutzung der durch diese Vereinbarung entstehenden Rechte des Nutzers (wie im Artikel 1 weiter
unten definiert), bedeutet das Einverständnis des Nutzers mit dieser Vereinbarung.
Artikel 1 (Definitionen)
1. Der Begriff "Digitales Font-Programm" bezeichnet ein Computerprogramm, das Schriftsätze (Fonts) enthält oder zum Rendern oder Darstellen von Schriftsätzen verwendet
wird.
2. "Lizensiertes Programm" bedeutet, dass ein Digitales Font-Programm vom Lizenzgeber unter dieser Vereinbarung zur Nutzung freigegeben wurde.
3. Ein "Abgeleitetes Programm" ist ein digitales Font-Programm, das als Ergebis der Änderung, Erweiterung, partiellen Löschung oder jeglicher anderen Anpassung eines Teils
oder eines ganzen Lizensierten Programms entsteht. Dies gilt auch, wenn ein neu digitales Font-Programm durch die Einbindung jeines Teils oder gesamten lizensierten
Programms oder von Schriftsätzen aus einer digitalen Dokumentendatei mit oder ohne Änderung der übernommenen Information erstellt wird.
4. "Digitaler Inhalt" bezieht sich auf dem Endbenutzer in der Form von digitalen Daten zur Verfügung gestellten Produkten, einschließlich Video, bewegten bzw. unbewegten
Bildern, TV-Programmen oder anderen ausgestrahlten Inhalten und Produkten mit Texten, Bildern, Fotos, graphischen Symbolen und Ähnlichen.
5. Eine "Digitale Dokumentendatei" ist jegliche Datei im PDF- oder einem anderen Format, die mit beliebigen Softwareprogrammen erstellt wurde, in welche ein Teil oder das
gesamte Lizensierte Programm eingebettet wird oder welche dieses in der Datei zur Darstellung des Schriftsatzes ("Embedded Fonts") enthält. Eingebettete Schriftsätze
werden nur zur Darstellung der Schriftzeichen in der jeweiligen digitalen Dokumentendatei verwendet, in welche diese eingebettet sind. Sie sind von den Dateien der Digitalen
Font-Programme dahingehend zu unterscheiden, dass letztere auch zur Darstellung von Schriftzeichen außerhalb der jeweiligen digitalen Dokumentendatei in der Lage sind.
6. Der Begriff "Computer" umfasst in dieser Vereinbarung auch die Server.
7. "Vervielfältigung und andere Nutzung" bedeutet Vervielfältigung, Transfer, Verbreitung, Überlassung, öffentliche Übertragung, Präsentation, Ausstellung, Adaptation und
jegliche andere Art von Nutzung.
8. Ein "Nutzer" ist jegliche Person, die das unter dieser Vereinbarung lizensierte Programm erhält, auch solche, die es von einem anderen Nutzer erhalten.
Artikel 2 (Lizenzvergabe)
Der Lizenzgeber erteilt dem Nutzer eine Lizenz zur Nutzung des lizensierten Programms in jeglichem Land unter Einhaltung aller Bedingungen dieser Vereinbarung. Alle diesem
Lizensierten Programm unterliegenden Rechte verbleiben jedoch beim Lizenzgeber. Diese Vereinbarung berechtigt in keiner Weise zur Übertragung jeglicher vom Lizenzgeber
gehaltenen Rechte am Lizensierten Programm an den Nutzer, die nicht ausdrücklich darin genannt werden. Dies gilt auch für die Rechte an Warenzeichen, Handelsnamen oder
Servicemarken.
1. Der Nutzer darf das Lizensierte Programm auf einer beliebigen Anzahl Computer installieren und es im Sinne dieser Vereinbarungen nutzen.
2. Der Nutzer darf das Lizensierte Programm mit oder ohne Änderung für Drucksachen oder in digitalem Inhalt als ein Ausdruck von Charaktertexten oder Ähnlichem verwenden.
3. Der Nutzer darf die in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Paragraphen erstellten Druchsachen und digitalen Inhalte für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke
sowie in jeglicher medialen Form einschließlich und nicht begrenzt auf deren Ausstrahlung, Verbreitung und jeder Art von Speicherung vervielfältigen und anderweitig nutzen.
4. Will ein Nutzer eingebette Fonts aus einer digitalen Dokumentendatei extrahieren, um ein abgeleitetes Programm zu erstellen, unterliegt auch dieses abgeleitete Programm
dem Inhalt dieser Vereinbarung.
5. Führt ein Nutzer eine Vervielfältigung oder andersartige Nutzung einer digitalen Dokumentendatei durch, in welcher eingebettete Fonts des Lizensierten Programms nur zum
Rendern des Digitalen Inhalts innerhalb dieser digitalen Dokumentendatei verwendet werden, ist dieser Nutzer dabei an keine weiteren Verpflichtungen durch diese
Vereinbarung gebunden.
6. Der Nutzer darf das Lizensierte Programm als solches unverändert vervielfältigen und diese Kopien übertragen, öffentlich zugänglich machen sowie das Lizensierte Programm
auf andere Weise an Dritte für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke unter Beachtung des Inhalts des Artikels 3 Parragraph 2 verbreiten ("Redistribute").
7. Der Nutzer darf ein Abgeleitetes Programm im Rahmen der obigen Bedingungen für das Lizensierte Programm erstellen, nutzen, vervielfältigen und/oder verbreiten,
vorausgesetzt, er folgt den Festlegungen im Artikel 3 Parragraph 1 für die Verbreitung des abgeleiteten Programms.
Artikel 3 (Begrenzungen)
Die durch den vorstehenden Artikel erteilte Lizenz unterliegt folgenden Begrenzungen:
1. Wird ein Abgeleitetes Programm gemäß Parragraph 4 und 7 des vorstehenden Artikels verbreitet, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
(1) Zusammen mit dem Abgeleiteten Programm muss auch folgendes verbreitet, online verfügbar gemacht oder über Zustellungsmedien gegen die Erstattung von Kosten
zugänglich gemacht werden, die die Gesamtkosten für die Zustellung, Speichermedien und Handhabungsgebühren nicht überschreiten:
(a) Eine Kopie des Abgeleiteten Programms und
(b) alle weiteren durch das Font-Entwicklungsprogramm im Verlauf der Entwicklung des Abgeleiteten Programms erstellte Dateien, die zur weiteren Veränderung
des Abgeleiteten Programms genutzt werden können, falls vorhanden.
(2) Weiterhin müssen mit dem Programm Möglichkeiten verbreitet werden, die es dem Nutzer des Abgeleiteten Programms ermöglichen, dieses durch das unter dieser
Lizenz herausgegebene Lizensierte Programm (das "Original-Programm") zu ersetzen. Solche Möglichkeiten können sein, eine Differenzdatei zum Original-Programm
oder Anweisungen mitzuliefern, die eine Methode für den Austausch des Abgeleiteten Programms gegen das Original-Programm beschreiben.
(3) Der Nutzer muss das Abgeleitete Programm laut den Begriffen und unter den Bedingungen dieser Vereinbarung lizensieren.
(4) Niemand darf den Namen des Lizensierten Programms als Programm-, Font- oder Dateinamen des Abgeleiteten Programms verwenden oder einschließen.
(5) Jegliches online oder durch Zustellung zugänglich zu machende Medium zwecks Erfüllung der Forderungen in diesem Parragraphen darf von jeglicher Partei, die dies
wünscht, mit wortgetreuem Inhalt verfügbar gemacht werden.
2. Wenn der Nutzer das Lizensierte Programm in Erfüllung des Paragraphen 6 des vorstehenden Artikels verbreitet, muss der Nutzer alle folgenden Bdingungen erfüllen:
(1) Der Nutzer darf den Namen des Lizensierten Programms nicht ändern.
(2) Der Nutzer darf das Lizensierte Programme auf keine Weise abwandeln oder ändern.
(3) Der Nutzer muss eine Kopie dieser Vereinbarung mit dem Lizensierten Programm mitliefern.
3. DIESES LIZENSIERTE PROGRAMM WIRD VOM LIZENZGEBER "SO WIE ES IST" GELIEFERT UND JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG FÜR JEGLICHES ABGELEITETE
PROGRAMM EINSCHLIESSLICH ABER NICHT BEGRENZT AUF DIE GARANTIE FÜR TITEL, GESETZMÄSSIGKEIT, VERMARKTBARKEIT ODER NÜTZLICHKEIT FÜR
EINEN BESTIMMTEN ZWECK WIRD AUSGESCHLOSSEN: UNTER KEINERLEI UMSTÄNDEN KANN DER LIZENZGEBER FÜR IRGENDWELCHE DIREKTE, INDIREKTE,
UNVORHERGESEHENE, SPEZIELLE, AUSGEDEHNTE, EXEMPLARISCHE ODER ALS KONSEQUENZ AUFTRETENDE SCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH ABER NICHT
BEGRENZT AUF BESCHAFFUNG VON ERSETZTEN GÜTERN ODER SERVICES; SCHÄDEN DURCH SYSTEMFEHLER; VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG
BESTEHENDER DATEN ODER PROGRAMME; ENTGANGENE GEWINNE) VERANTWORTLICH GEMACHT WERDEN. DIES GILT AUCH FÜR JEGLICHE THEORETISCH
DENKBARE VERANTWORTUNG, OB VERTRAGLICHER ART, STRIKTE VERANTWORTUNG ODER WEGEN UNERLAUBTER HANDLUNGEN (EINSCHLIESSLICH
FAHRLÄSSIGKEIT UND ÄHNLICHEN), DIE EVENTUELL DURCH DIE INSTALLATION, VERWENDUNG, VERVIELFÄLTIGUNG ODER ANDERE NUTZUNGSARTEN DES
LIZENSIERTEN ODER JEGLICHEN ABGELEITETEN PROGRAMMS ODER DER INANSPRUCHNAHME JEGLICHER HIERMIT GEWÄHRTEN RECHTE ENTSTEHEN
KÖNNTEN, SELBST WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.
4. Der Lizenzgeber hat keinerlei Verpflichtung zur Beantwortung irgendwelcher technischer Fragen oder informationsanforderungen, noch dazu, irgendwelche
Nutzerunterstützung im Zusammenhang mit der Installation, Verwendung, Vervielfältigung oder andersartigen Nutzung des Lizensierten oder des daraus Abgeleiteten
Programms zu leisten.
Artikel 4 (Beendigung der Vereinbarung)
1. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt in dem Augenblick, in dem der Nutzer das Lizensierte Programm erhält und läuft so lange, wie der Nutzer ein jegliches Lizensiertes
Programm auf beliebige Weise behält.
2. Ohne Beeinträchtigung der Festlegungen im vorstehenden Parragraphen erlischt diese Vereinbarung automatisch und ohne Notwendigkeit einer Mitteilung sofort, wenn der
Nutzer jegliche Festlegung in dieser Vereinbarung bricht. Im Falle einer solchen Beendigung darf der Nutzer das Lizensierte oder jegliches Abgeleitete Programm nicht mehr
länger verwenden, vervielfältigen oder anderweitig nutzen. Eine solche Beendigung beeinträchtigt nicht die Rechte jeglicher anderer Nutzer, die das Lizensierte oder
Abgeleitete Programm von dem Nutzer erhalten, welcher diese Vereinbarung bricht.
Artikel 5 (Gerichtsstand)
1. IPA kann jederzeit überarbeitete bzw. neue Versionen dieser Lizens veröffentlichen. In solchen Fällen kann der Nutzer entweder diese Vereinbarung oder eine spätere Version
dieser als Grundlage für die Verwendung, Vervielfältigung und andere Nutzung oder Verbreitung des lizensierten oder abgeleiteten Programms auswählen. Jegliche anderen
hier nicht aufgeführte Angelegenheiten unterliegen der Urheberrechtsgesetzgebung Japans sowie allen anderen auf sie zutreffenden Gesetze und Verordnungen Japans.
2. Diese Vereinbarung ist im Hinblick auf die japanischen Gesetze zu deuten.
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