Der Hersteller der nicht im Sinne von Artikel 14 - Absatz 2, AEE-Geräte auf den
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Markt bringt und nicht an der Handelskammer eingetragen ist, wird mit einer
Verwaltungsstrafe von Euro 30.000 bis Euro 100.000 belegt.
Der Hersteller, der innerhalb der mit dem Dekret entsprechend Artikel 13, Abs. 8
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festgelegten Fristen, dem nationalen Register der zur Entsorgung von RAEE-
Geräten verpflichteten Subjekte, die in Art. 13, Abs. 3,4,5 enthaltenen
Informationen nicht mitteilt, kann mit den vorgesehenen Sanktionen belegt werden.
Abgesehen von den Ausnahmen, die in Art. 5 Abs. 2 festgelegt sind, wird jeder,
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der nach dem 1. Juli 2006 neue AEE-Geräte auf den Markt bringt, mit Substanzen,
die in Art. 5, Abs. 1 festgelegt sind, oder weiteren festgestellten Substanzen im
Sinne von Art. 18, Abs. 1, mit einer Verwaltungsstrafe belegt, mit einer Geldstrafe,
die zwischen 50 und 500 Euro für jedes auf den Markt eingeführte Gerät liegt oder
zwischen 30.000 Euro und 100.000 Euro.
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