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Suzohapp RM5 HD Gebrauchshandbuch Seite 34

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RM5 HD - Gebrauchshandbuch
Vorgesehene Sanktionen im Fall einer missbräuchlichen Entsorgung dieser Abfälle:
Der Verkäufer, der gemäß Artikel 6, Absatz 1, Punkt b) unbegründet ein
1.
elektrisches oder elektronisches Gerät nicht kostenlos zurücknimmt, wird mit einer
Verwaltungsstrafe von Euro 150 bis Euro 400 belegt, für jedes nicht
zurückgenommene oder kostenpflichtig zurückgenommene Gerät.
Der Hersteller, der nicht für die Organisation eines Systems der getrennten
2.
Sammlung für professionelle RAEE-Geräte sorgt (Gegenstand des Artikels 6 -
Absatz 3), sowie für die Rücknahme und für Versandtsysteme zur Behandlung und
Aufbereitung der RAEE (Gegenstand der Artikel 8 - Absatz 1 und 9 - Absatz 1, 11 -
Absatz 1 und 12 - Absätze 1, 2 und 3) und unter Ausnahme der eventuell im
Sinne von Artikel 12 - Absatz 6 abgeschlossenen Vereinbarungen, für jene
letztgenannten Operationen, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 30.000 bis
Euro 100.000 belegt.
Der Hersteller, der nach dem 13. August 2005, bei Markteinführung eines
3.
elektrischen oder elektronischen Gerätes nicht für die Festlegung einer finanziellen
Garantie sorgt, wie in den Artikeln 11 - Absatz 2, oder 12 - Absatz 4 vorgesehen,
wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 200 bis Euro 1.000 belegt, für jedes auf
den Markt gebrachte Gerät.
Der Hersteller, der in den Anleitungen keine Informationen im Sinne von Artikel 13 -
4.
Absatz 1, für den Gebrauch von AEE liefert, wird mit einer Verwaltungsstrafe von
Euro 200 bis Euro 5.000 belegt.
Der Hersteller, der innerhalb eines Jahres nach Markteinführung eines neuen AEE
5.
Produkts,
keine
Wiederverwertungsanlagen sowie Recyclinganlagen, im Sinne von Artikel 13 -
Absatz 3, zur Verfügung stellt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 5.000 bis
Euro 30.000 belegt.
Der Hersteller, der nach dem 13. August 2005 AEE-Geräte auf den Markt bringt,
6.
die keine Angaben oder Symbole entsprechend Artikel 13, Abs. 4 und 5 enthalten,
wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 200 bis Euro 1.000 belegt, für jedes auf
den Markt eingeführte Gerät. Dieselbe Geldstrafe wird auch dann verhängt, wenn
die o.g. Angaben oder Symbole nicht den in Artikel 13, Abs. 4 und 5 festgelegen
Voraussetzungen entsprechen.
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Wiederverwendungsstellen
und
Behandlungs-
und

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