Schmerzen oder Beschwerden im Ohr;
•
Abnormes Erscheinungsbild des Trommelfells
•
und des Gehörgangs wie z. B.:
– Entzündung des äußeren Gehörganges;
– Perforiertes Trommelfell;
– Andere Auffälligkeiten, die nach Ansicht des
Hörakustikers medizinisch bedenklich sind
Bei der Auswahl und Anpassung eines Hörgeräts,
dessen maximaler Schalldruck 132 Dezibel (dB)
übersteigt, sollte besondere Vorsicht angewandt
werden, da das Risiko bestehen könnte, das
verbleibende Hörvermögen des Hörgerätträgers
zu beeinträchtigen. (Diese Bestimmung gilt nur für
Hörgeräte mit einer maximalen Schalldruckkapazität
von über 132 dB.)
Der Hörakustiker kann entscheiden, dass eine
Überweisung nicht angemessen oder im besten
Interesse des Patienten ist, wenn:
Es hinreichende Beweise dafür gibt, dass
•
der Zustand vollständig von einem Facharzt
untersucht wurde und eine mögliche
Behandlung durchgeführt wurde;
Die Erkrankung hat sich seit der vorherigen
•
Untersuchung und/oder Behandlung weder
verschlechtert noch signifikant verändert.
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Hat sich der Kunde auf der Grundlage einer
informierten und fachkundigen Entscheidung
dazu entschieden, den Ratschlag, ein ärztliches
Gutachten einzuholen, nicht anzunehmen, ist
es zulässig, mit der Empfehlung passender
Hörsysteme fortzufahren, sofern folgende Aspekte
beachtet werden:
Die Empfehlung wird sich nicht nachteilig
•
auf die Gesundheit oder das allgemeine
Wohlbefinden des Kunden auswirken.
Die Unterlagen belegen, dass alle notwen-
•
digen Überlegungen zum Wohl des Kunden
angestellt wurden.
Falls gesetzlich vorgeschrieben, hat der Kunde
eine Verzichtserklärung unterschrieben, um zu
bestätigen, dass die Überweisungsempfehlung
nicht angenommen wurde und dass es sich um eine
bewusste Entscheidung handelt.
Das Hörgerät ist für den Einsatz in häuslichen
Pflegeumgebungen geeignet und kann aufgrund
seiner Portabilität auch in einer professionellen
Pflegeumgebung verwendet werden, wie z. B. einer
Arzt- oder Zahnarztpraxis.
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