Prüfung
13
Prüfung
Pos: 18.2 /13-PRÜFUNG/*Wiederkehrende Prüfung*/00.GÜ (nur motorische Geräte) @ 2\mod_1276587258148_6.doc @ 14489 @
13.1
Generalüberholung für kraftbetriebene Geräte
Die Unfallverhütungsvorschriften VBG D8 und die Maßnahmen zum Erreichen „sicherer Betriebsperioden
(S.W.P.)" nach FEM9.755 sind zu beachten.
Demnach hat der Betreiber kraftbetriebene Geräte mit Ablauf der „theoretischen Nutzungsdauer D" außer
Betrieb zu nehmen oder einer Generalüberholung zu unterziehen.
Ein Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn durch eine anerkannte befähigte Person (ehem. Sachverständiger)
festgestellt worden ist,
dass einem Weiterbetrieb keine Bedenken entgegenstehen
und
die Bedingungen für den Weiterbetrieb festgelegt worden sind.
Diese Bedingungen sind in das Prüfbuch einzutragen.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen zum Weiterbetrieb eingehalten werden.
Pos: 18.3 /13-PRÜFUNG/*Wiederkehrende Prüfung*/01.Wiederkehrende Prüfung @ 0\mod_1175675257580_6.doc @ 3163 @
13.2
Wiederkehrende Prüfungen
Unabhängig von den Vorschriften der einzelnen Länder sind HADEF Hebezeuge mindestens einmal jährlich
durch eine befähigte Person oder eine anerkannte befähigte Person bei Kranen, auf ihre Funktionssicherheit
zu prüfen.
In Deutschland sind die Unfallverhütungsvorschriften BGV D6, BGV D8, BGR500 und DIN 15020 zu
beachten. In anderen Ländern gelten die o.g. Prüfungen und die nationalen Sicherheitsvorschriften der
einzelnen Länder.
Pos: 18.4 /13-PRÜFUNG/Krane/Krane/Prüfungsintervalle @ 2\mod_1287564895035_6.doc @ 16487 @
13.3
Inspektionsintervalle
Schraubenverbindungen prüfen
Steckbolzen, Klappstecker prüfen
Laufrollen – Verschleiß prüfen
Funktion – Bremse prüfen (Elektrokrane)
Laufrollen – Zahnkränze schmieren
Getriebe
Prüfung des Gerätes durch eine befähigte Person
(wiederkehrende Prüfung)
Pos: 19.1 /14-WARTUNG/*Ü1*/#. Kapitel - Wartung @ 0\mod_1172647693186_6.doc @ 408 @
5.52.711.00.00.00
bei
tägliche
Prüfung
Inbetriebnahme
Prüfungen
3 Monate
X
X
X
X
siehe Kapitel „Wartung"
Prüfung
alle
alle
12 Monate
X
X
X
X
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