Entsorgung
Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus privaten Haushalten können
diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger oder bei den von den Herstellern bzw. Vertreibern im Sinne der
WEEE-Richtlinie 2012/19 / EU eingerichteten Sammelstellen abgeben. Die
Abgabe von Altgeräten ist unentgeltlich.
Rücknahmepflichtig sind Händler mit einer Verkaufsfläche von mindes-
tens 400 m2 für Elektro- und Elektronikgeräte. Das Gleiche gilt für Le-
bensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800
m2, sofern sie dauerhaft oder zumindest mehrmals im Jahr Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten. Ebenso rücknahmepflichtig sind Fernabsatz-
händler mit einer Lagerfläche von mindestens 400 m2 für Elektro- und
Elektronikgeräte oder einer Gesamtlagerfläche von mindestens 800 m2.
Generell haben Vertreiber die Pflicht, die unentgeltliche Rücknahme von
Altgeräten durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zu gewährleisten.
Verbraucher haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe eines
Altgeräts bei einem rücknahmepflichtigen Vertreiber, wenn sie ein
gleichwertiges Neugerät mit einer im Wesentlichen gleichen Funktion
erwerben. Diese Möglichkeit besteht auch bei Lieferungen an einen
privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel beschränkt sich die Möglich-
keit einer unentgeltlichen Abholung bei Erwerb eines Neugeräts auf
Wärmeüberträger, Bildschirmgeräte und Großgeräte, die mindestens
eine Außenkante mit einer Länge von mehr als 50 cm besitzen. Der Ver-
treiber hat den Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags bezüglich
einer entsprechenden Rückgabeabsicht zu befragen. Abgesehen davon
können Verbraucher bis zu drei Altgeräte einer Geräteart bei einer Sam-
melstelle eines Vertreibers unentgeltlich abgeben, ohne dass dies an
den Erwerb eines Neugeräts geknüpft ist.
Allerdings dürfen die Kantenlängen der jeweiligen Geräte 25 cm nicht
überschreiten.
Elektro- und Elektronikgeräte der Informations- und Kommunikations-
technik, wie zum Beispiel Computer oder Smartphones, enthalten
häufig personenbezogene Daten. Verbraucher sind selbst dafür verant-
wortlich, diese vor der Abgabe der Geräte zu löschen.
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Hinweis- und Informationspflichten
Batterierichtlinie 2006/66/EU
Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne bedeutet, dass Elek-
tro- und Elektronikgeräte nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgt
werden dürfen. Verbraucher sind gesetzlich dazu verpflichtet, Elektro-
und Elektronikgeräte am Ende ihrer Lebensdauer einer vom unsortier-
ten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Auf diese Weise wird eine umwelt- und ressourcenschonende Verwer-
tung sichergestellt.
Batterien und Akkumulatoren, die nicht fest vom Elektro- oder Elekt-
ronikgerät umschlossen sind und zerstörungsfrei entnommen werden
können, sind vor der Abgabe des Geräts an einer Erfassungsstelle von
diesem zu trennen und einer vorgesehenen Entsorgung zuzuführen.
Das Gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Gerät entnom-
men werden können.
WEEE Reg-Nr. DE78503180
Entsorgung
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