• Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit gefährlichen Stoffen
• Geltende Normen und Gesetze, insbesondere folgende technische Normen: DIN EN 12056, DIN 1988, DIN 1986, DIN EN
1717, DIN EN 806.
1.4.
Folgen und Gefahren bei Nichtbeachtung der Anleitung
• Die Nichtbeachtung dieser Anleitung führt zum Verlust der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
• Die Nichtbeachtung kann beispielsweise folgende Gefährdungen nach sich ziehen:
Gefährdung von Personen durch elektrische, thermische, mechanische und chemische Einwirkungen
Versagen wichtiger Funktionen des Produkts
Versagen vorgeschriebener Methoden zur Wartung und Instandhaltung
Gefährdung der Umwelt durch Leckage von gefährlichen Stoffen
1.5.
Sorgfaltspflicht des Betreibers
Der Wassermanager GWM 500 wurde unter Berücksichtigung einer Risikobeurteilung und nach sorgfältiger Auswahl der einzu-
haltenden harmonisierten Normen, sowie weiterer technischer Spezifikationen konstruiert und gebaut. Das Produkt entspricht
damit dem Stand der Technik und gewährleistet ein Höchstmaß an Sicherheit. Diese Sicherheit kann in der betrieblichen Praxis
jedoch nur dann erreicht werden, wenn alle dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Es unterliegt der Sorgfaltspflicht
des Betreibers des Wassermanager GWM 500, diese Maßnahmen zu planen und ihre Ausführung zu kontrollieren. Der Betrei-
ber muss insbesondere sicherstellen, dass
der Wassermanager GWM 500 nur bestimmungsgemäß verwendet wird.
der Wassermanager GWM 500 nur in einwandfreiem, funktionstüchtigem Zustand betrieben wird.
die Anleitung stets in einem leserlichen Zustand und vollständig am Einsatzort des Wassermanager GWM 500 zur Verfü-
gung steht.
nur ausreichend qualifiziertes und autorisiertes Personal den Wassermanager GWM 500 montiert, in Betrieb nimmt, in-
stand hält und Wartungen durchführt.
dieses Personal regelmäßig in allen zutreffenden Fragen von Arbeitssicherheit und Umweltschutz unterwiesen wird, sowie
die Anleitung und insbesondere die darin enthaltenen Sicherheitshinweise gelesen und verstanden hat.
keine an dem Wassermanager GWM 500 angebrachten Sicherheits- und Warnhinweise entfernt werden und alle leserlich
bleiben.
in einer Gefährdungsbeurteilung (im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes § 5) die weiteren Gefahren ermittelt werden, die sich
durch die speziellen Arbeitsbedingungen am Einsatzort des Wassermanager GWM 500 ergeben.
in einer Betriebsanweisung (im Sinne der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung § 6) alle weiteren Anweisungen und Sicher-
heitshinweise zusammengefasst werden, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben.
die Kanalabführung ausreichend bemessen ist.
1.6.
Sicherheitshinweise für Wartungs-, Inspektions- und Montagearbeiten
Umbauarbeiten oder Veränderungen der Anlage sind nur nach Zustimmung des Herstellers zulässig.
Ausschließlich Originalteile oder vom Hersteller genehmigte Teile verwenden. Die Verwendung anderer Teile kann die
Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufheben.
Arbeiten an der Anlage nur im Stillstand ausführen.
Anlagenaggregate müssen Umgebungstemperatur angenommen haben.
Die in der Anleitung beschriebene Vorgehensweise zu Inspektionen/Wartungen der Anlage unbedingt einhalten.
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten wieder anbringen bzw. in Funktion setzen.
Vor Wiederinbetriebnahme die aufgeführten Punkte für die Inbetriebnahme beachten.
Unbefugte Personen (z. B. Kinder) von der Anlage fernhalten.
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