II. GARANTIEBESTIMMUNGEN
Wir übernehmen Garantie in nachstehendem Umfang:
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Umfang der Garantie:
Dem Erstkäufer wird eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes garantiert.
Die Garantie umfasst außerdem die Mängelbehebung für den Fall, dass
Materialfehler, Konstruktionsfehler oder Verarbeitungsfehler zu Schäden an den
Liefergegenständen geführt haben.
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Dauer des Garantieanspruches:
Die Periode der Garantieleistung beginnt ab Lieferung des Liefergegenstandes. Sie
beträgt:
a) 1 Jahr für Konstruktionsteile
b) Zukaufteile:
für von uns nicht selbst erzeugte Teile, übernehmen wir eine Garantie im Ausmaß
der uns gegenüber unserem Lieferanten zustehenden Garantieansprüche.
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Mängelbehebung:
Die Garantieleistung erfolgt in der Art, dass die Teile, die nachweislich infolge
Material-, Konstruktions- oder Verarbeitungsfehler schadhaft oder unbrauchbar
geworden sind, nach unserer Wahl ausgebessert, oder nach ihrer frachtfreien
Einsendung an unser Werk in Wartberg ersetzt werden. Für den Nachweis der
Mängel ist der Untersuchungsbefund unseres Werkes maßgebend.
Eine Mängelbehebung bleibt ohne Einfluss auf die Garantiefrist.
Alle weiteren Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, sowie auf
Ersatz der mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden bleiben ausgeschlossen.
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Garantieausschluss:
Von der Garantieleistung sind ausgeschlossen:
a) Verschleißteile bezüglich ihres natürlichen Verschleißes
b) Beschädigungen,
unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
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Erlöschen der Garantie:
a) Wenn die Garantieansprüche, die sich auf falsche oder unvollständige Lieferung
oder auf andere offene Mängel bezieht, nicht innerhalb von 8 Tagen nach
Lieferung schriftlich in unserem Werk angezeigt werden.
b) Wenn
die
(Betriebsanleitung) nicht befolgt werden.
c) Bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte.
d) Wenn der Liefergegenstand ohne vorherige Genehmigung durch uns, vom
Besteller oder von dritter Seite verändert wurde, oder ohne Genehmigung durch
uns Ausbesserungsarbeiten vorgenommen wurden.
e) Im Falle einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes innerhalb der Garantiezeit.
f) Wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder sonst ihm obliegende
Verpflichtungen nicht erfüllt.
g) Bei Verwendung oder Montage von Fremdteilen oder von uns nicht empfohlenen
Zusatzwerkzeugen oder Nachlaufgeräten.
h) Wenn die Garantiekarte nicht unmittelbar nach Kaufabschluss zurückgesandt wird
oder unvollständig ausgefüllt ist.
die
auf
Vorschriften
über
Fahrlässigkeit,
Überbeanspruchung,
die
Behandlung
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des
Liefergegenstandes
sowie