13 Stilllegung, Entsorgung
13.1 Vorübergehende Stilllegung
Eine vorübergehende Stilllegung erfolgt durch vom
Betreiber festzulegende Maßnahmen.
13.2 Endgültige Stilllegung, Demontage
Die endgültige Stilllegung und Demontage des Produktes
ist durch den Betreiber fachgerecht zu planen und unter
Beachtung aller einzuhaltenden Gesetze und Vorschriften
durchzuführen.
13.3 Entsorgung
Die Entsorgung der unterschiedlichen Abfallarten hat
durch den Abfallerzeuger/Betreiber gemäß den jeweils
geltenden Gesetzen und Vorschriften des Landes zu
erfolgen.
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