C 42 Flug und Betriebshandbuch
April 2002 Blatt 30
Angaben rechtlich unverbindlich. Ergänzungen, Typenunterschiede beachten.
8. Cockpit außen und innen
äußerer Zustand der Verglasung, Türen einschließlich der Verriegelung
(Rißbildung)
Freigängigkeit der Steuerung (Steuerknüppel, Pedale, Landeklappen-
hebel mit Arretierung)
Kontrolle des Bremshebels einschließlich Standarretierung
Anschluß und Sicherung der Querruderumlenkhebel
Sichtkontrolle der Querruderseile mit Umlenkrollen
Kontrolle Brandhahn
9. Instrumente
Stromversorgung (Zündschloß 1. Stufe)
Höhemnesser Einstellung
Kraftstoff Vorrat
Funktion von Funkgerät und Intercomanlage.
13. Wartung und Pflege
1. Alle Wartungsarbeiten sind von sachkundigen Personen vorzuneh-
men.
Für Österreich gilt:
Die bezüglich Wartung bestehenden Vorschriften der ZLLV 1995
(BGBI.Nr. 191) in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
Insbesondere sind Instandsetzungen (Reparaturen und Änderungen)
melde und nachprüfpflichtig.
2. Nachprüfungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit werden in
Deutschland vom Hersteller und von vom DAeC ermächtigten Prüfem,
in Österreich von Prüfern des OEAC vorgenommen.
3. Reparaturen: Vom Halter selbst dürfen nur Reparaturen ausgeführt
werden, die sich auf den Austausch defekter Teile beschränken.