Beim Produkt kommt ein Pilotlaser der Laserklasse 2 zum Einsatz. Um im Betrieb Irritationen der Augen zu vermeiden,
sollte nicht direkt in die Laserquelle geblickt werden. Diffuse Reflexionen des Pilotlasers sind absolut unbedenklich.
Laserklasse 2
Bei Lasersystemen der Klasse 2 ist die zugängliche Laserstrahlung für die Haut ungefährlich. Diffuse Reflexionen des
Pilotlasers sowie eine kurzzeitige Bestrahlung (Einwirkungsdauer bis 0,25 Sekunden) der Augen sind aufgrund der
geringen Leistung ebenfalls ungefährlich.
Es ist jedoch möglich, den Lidschlussreflex zu unterdrücken und lange genug in den Klasse 2 Laser zu blicken, um eine
Verletzung des Auges auszulösen.
Laserklasse 4
Bei Lasern der Klasse 4 ist sowohl die direkte Strahlung als auch indirekte Streustrahlung gefährlich und kann
Verletzungen von Haut und Augen verursachen.
Bei Laser der Klasse 4 besteht darüber hinaus bei unsachgemäßer Anwendung Brand- und Explosionsgefahr, wenn
die Strahlung auf entsprechend brennbare Materialien tri. Es ist in der Verantwortung des Bedieners, erforderliche
Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die eine Entzündung oder Explosion von Material durch den Laserstrahl sicher
ausschließen.
Warnung Laser
Pflichten des Betreibers für den Betrieb von Klasse 4 Lasern (US: Klasse IV):
–
Behördlichen Bestimmungen für den Betriebsstandort, gemäß den hierfür anwendbaren lokalen
rechtlichen Bestimmungen (zur Unfallverhütungsvorschri bzw. zum Arbeitnehmerschutz) beachten,
z. B. DGUV Vorschri 11 für Deutschland.
–
Nach DGUV Vorschri 11 "Laserstrahlung", sowie nationalen Vorschrien:
Schriliche Benennung eines sachkundigen Laserschutzbeauragten für die Einhaltung der
relevanten Vorschrien.
–
Gefahrenbereich durch das Anbringen von Warnleuchten und Warnschildern nach außen hin als
solchen kennzeichnen.
–
Gefahrenbereich gegen unbefugtes Betreten sichern.
–
Geeignete Laserschutzbrille innerhalb des Gefahrenbereichs tragen, die auf die Wellenlänge und
Leistung des Lasers abgestimmt ist.
–
Installation einer zusätzlichen und gut sichtbaren Warnleuchte, die den Bediener vor auretender
Laserstrahlung warnt.
Die Einhaltung der oben angeführten Punkte entbindet den Betreiber nicht von der Erfüllung der geltenden Normen
und Richtlinien für den Betrieb von Lasersystemen der Klasse 4.
Sicherheit
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