LASERSCHUTZEINHAUSUNG
Der SpeedMarker 50 CL muss in eine Laserschutzeinhausung eingebaut werden. Diese Einhausung soll bei Verwendung
als Laseranlage in der Produktion so ausgelegt sein, dass die Nutzstrahlung des CO2-Lasers außerhalb der EGW (bzw.
nach anderen Schrien der MZB) der mit Laser Klasse 1 korrespondiert unterschritten wird. Der Pilotlaser der Klasse 2
kann im Bedarfsfall auch über die Laserschutzeinhausung hinaus dringen.
Trennende Schutzeinrichtungen der Laserschutzeinhausung sind mit der Sicherheitsschnittstelle des SpeedMarker 50CL
zu verbinden. Siehe Kapitel "Schnittstellen-Übersicht Lasereinschub (Rückseite)".
Sind an der Einhausung Abdeckungen angebracht, die nicht überwacht werden müssen, diese so befestigt sein, das
sie nur mit Werkzeug zu öffnen sind. Abdeckungen, die nicht überwacht werden, sind nur zulässig, wenn sie nicht zur
Wartung oder Reinigung benötigt werden und vom Bedienpersonal geöffnet werden müssen.
EMISSIONSWARNLEUCHTE
Die Bereitscha zur Laser Emission muss deutlich und weit sichtbar angezeigt werden.
Hierfür haben sie die Möglichkeit an den Schnittstellen X11 und X31 diese redundant anzuschließen. Der Anschluss
„Shutter open" ist im Kapitel "Schnittstellen-Übersicht Lasereinschub (Rückseite)" beschrieben. Diese Warnleuchte ist
nur bei Betrieb der Laserklasse 4 erforderlich. Bei Integration des SpeedMarker 50CL in eine Laserschutzeinhausung der
Klasse 2 ist diese nicht erforderlich.
PFLICHTEN DES BETREIBERS
Warnung Laser
Pflichten des Betreibers für den Betrieb von Klasse 4 Lasern (US: Klasse IV):
–
Behördlichen Bestimmungen für den Betriebsstandort, gemäß den hierfür anwendbaren lokalen
rechtlichen Bestimmungen (zur Unfallverhütungsvorschri bzw. zum Arbeitnehmerschutz) beachten,
z. B. TROS Laserstrahlung für Deutschland.
–
Gefahrenbereich durch das Anbringen von Warnleuchten und Warnschildern nach außen hin als
solchen kennzeichnen.
–
Gefahrenbereich gegen unbefugtes Betreten sichern.
–
Geeignete Laserschutzbrille innerhalb des Gefahrenbereichs tragen, die auf die Wellenlänge und
Leistung des Lasers abgestimmt ist.
Die Einhaltung der oben angeführten Punkte entbindet den Betreiber nicht von der Erfüllung der geltenden Normen
und Richtlinien für den Betrieb von Lasersystemen der Klasse 4.
Laserklasse 1
Bei Lasersystemen der Klasse 1 ist die zugängliche Laserstrahlung für die Haut und die Augen ungefährlich.
Um beim Einsatz ein als Laserklasse 1 einzustufendes System zu erhalten, sind unter anderem folgende Punkte zu
beachten:
Hinweis
–
Der gesamte Strahlengang ist strahlungsdicht abzuschirmen.
–
Sämtliche Abdeckungen mit Zugriff auf Laserbereiche, die ohne Werkzeug entfernt werden können,
sind mit entsprechenden Sicherheitsverriegelungen auszurüsten.
Sicherheit
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