REVO-E
Warnung!
–
Mögliche Erstickungsgefahr beim Austritt von Käl-
temitteln in die Atmosphäre. Kältemittel sind schwerer
als Luft. Bereits schon ab ca.12 Vol.-% in der Luft fehlt
der notwendige Sauerstoff zum Atmen. Bewusstlo-
sigkeit und verstärkte Herzkreislaufstörungen durch
Stress und Sauerstoffmangel sind die Folge. Dies ist
eine tödliche Gefahr!
–
Beim Umgang mit Kältemitteln besteht Rauchverbot.
Die Zigarettenglut kann das Kältemittel zersetzen.
Dabei entstehen giftige Substanzen.
–
Vor dem Schweißen und Löten an Kälteanlagen muss
das Kältemittel abgesaugt und die Reste durch Aus-
blasen mit Stickstoff entfernt werden. Unter Hitzeein-
wirkung entstehen Zersetzungsprodukte des Käl-
temittels, die nicht nur gesundheitsschädigend sind,
sondern auch Korrosion verursachen können.
–
Brandgefahr besteht auch bei nicht brennbaren Käl-
temitteln durch die Entzündung von verschleppten Öl-
resten und Dämmmaterial sowie bei Ölnebel infolge
starker Leckagen.
1.6.4 Umgang mit Druckbehältern
Warnung!
–
Behälter gegen Umfallen oder Wegrollen sichern
–
Behälter nicht werfen. Beim Sturz können die Behälter
so stark verformt werden, dass sie aufreißen. Beim
schlagartigen Verdampfen und Austreten des Käl-
temittels werden erhebliche Kräfte frei. Gleiches gilt
für das Abbrechen von Flaschenventilen. Daher
dürfen die Flaschen nur mit aufgeschraubter Schutz-
kappe transportiert werden.
–
Kältemittelflaschen dürfen nicht in die Nähe von Heiz-
körpern gestellt werden. Höhere Temperaturen
bedeuten auch höhere Drücke, wobei der für den
Behälter zulässige Druck überschritten werden kann.
Die Druckbehälterverordnung legt daher fest, dass
Behälter nicht über 50 °C erwärmt werden dürfen.
Gefährdung von Leben
und Gesundheit!
Gefährdung von Leben
und Gesundheit!
–
Kältemittelflaschen niemals mit einer offenen Flamme
erwärmen. Durch zu hohe Temperaturen kann das
Material beschädigt werden und Kältemittelzerset-
zung eintreten.
–
Leere Behälter verschließen, um das Eindringen von
Feuchtigkeit zu verhindern.
–
Kältemittelflaschen niemals überfüllen, da sich bei
einer Temperaturerhöhung enorme Drücke aufbauen
können.
1.6.5 Technische Regeln Druckgase (TRG)
Die für die KFZ-Hersteller und Werkstätten betreffenden
Richtlinien sind in den Technischen Regeln Druckgase
(TRG) aufgeführt. Personen, die Wartungs- und Repara-
turarbeiten an Klimaanlagen durchführen müssen diese
Regeln kennen und einhalten.
1.6.6 Abfälle und Reststoffe
Geltendende gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien,
welche die Abfallentsorgung sowie den Umgang mit Rest-
stoffen betreffen, sind unbedingt einzuhalten.
Entsorgung Kältemittel und Kältemaschinenöl
Die zur Entsorgung vorgesehenen Kältemittel sind in ge-
kennzeichnete Recyclingbebälter, unter Beachtung der
zul. Füllmasse, zu füllen.
Gebrauchte Kältemaschinenöle aus Anlagen mit halo-
genierten Kohlenwasserstoffen müssen als Sondermüll
entsorgt werden. Eine Mischung mit anderen Ölen oder
Stoffen ist nicht zulässig. Die sachgerechte Lagerung und
Entsorgung hat nach den Länderrichtlinien zu erfolgen.
1.7
Verbesserungs- und
Änderungsvorschläge
Beanstandungen, Verbesserungs- oder Änderungsvor-
schläge für dieses Handbuch richten Sie bitte an:
service@spheros.de
1 Einleitung
103