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2.4.2 Bedingt zulässige Brennstoffe
Holzbriketts
Normenhinweis
Hinweise zur
Verwendung
2.4.3 Unzulässige Brennstoffe
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Holzbriketts für nichtindustrielle Verwendung mit einem Durchmesser von 5-10 cm
und einer Länge von 5-50 cm.
EU:
Brennstoff gem. 14961 - Teil 3: Holzbriketts Klasse B / D100 L500
Form 1 - 3
Deutschland
zusätzlich:
Brennstoffklasse 5a (§3 der 1. BImSchV i.d.g.F.)
▪ Für die Verbrennung von Holzbriketts sind die Einstellungen für sehr trockenen Brenn‐
stoff zu wählen
▪ Das Anheizen von Holzbriketts muss mit Scheitholz gem. EN 14961-5 erfolgen
(mindestens zwei Lagen Scheitholz unter den Holzbriketts)
▪ Der Füllraum darf maximal bis zu 3/4 befüllt werden, da sich Holzbriketts bei der Ver‐
brennung ausdehnen
▪ Beim Verbrennen von Holzbriketts kann es trotz der Einstellungen für trockenen Brenn‐
stoff zu Problemen in der Verbrennung kommen. In dem Fall sind Nachbesserungen
durch fachkundiges Personal notwendig. Kontaktieren Sie hierfür den Fröling Werkskun‐
dendienst oder Ihren Installateur!
Der Einsatz von Brennstoffen, die nicht im Abschnitt "Zulässige Brennstoffe" definiert
sind, insbesondere das Verbrennen von Abfall, ist nicht zulässig
VORSICHT
Bei Verwendung unzulässiger Brennstoffe:
Das Verbrennen von unzulässigen Brennstoffen führt zu einem erhöhten Reini‐
gungsaufwand und durch die Bildung von aggressiven Ablagerungen und
Schwitzwasser zur Beschädigung des Kessels und in weiterer Folge zum Verlust
der Garantie! Darüber hinaus kann die Verwendung nicht normgerechter Brenn‐
stoffe zu schwerwiegenden Störungen der Verbrennung führen!
Beim Betreiben des Kessels gilt daher:
❒ Nur zulässige Brennstoffe verwenden
Fröling GesmbH | A-4710 Grieskirchen, Industriestraße 12 | www.froeling.com
Sicherheit
Bestimmungsgemäße Verwendung