Z WE CK B EST I M MU NG
Pflegebetten der Malsch GmbH werden zur Pflege körperlich
eingeschränkter Menschen eingesetzt. Die Betten dienen aus-
schließlich diesem Zweck. Die Funktionen der Pflegebetten ent-
lasten das Pflegepersonal bei der Umsetzung von Pflege aufgaben
und dienen als komfortable Lösung zur Lagerung und Kompen-
sation von Beschwerden bei pflegebedürftigen Menschen in
Senioren- und Pflegeheimen oder vergleichbaren medizinischen
Einrichtungen. Dies entspricht der Anwendungsumgebung 3 und
5 nach IEC 60601-2-52:2009 / AMD1:2015.
Werden die Pflegebetten zu anderen Anwendungen einge
setzt, bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Malsch GmbH.
Das Produkt ist als Arbeits- und Hilfsmittel zur Pflege einzusetzen
und unterliegt den Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Das
Pflegebett ist im Bezug auf die angewandten Normen und Vor-
schriften ein Medizinprodukt. Demnach darf dieses Produkt nur
unter medizinischer Aufsicht angewendet werden.
Die in dieser Gebrauchsanweisung aufgeführten Pflegebetten
sind für erwachsene Bewohner
innen mit einem Körper
*
gewicht von mindestens 40 kg und einer Körpergröße von
mindestens 146 cm zugelassen. Gemäß der Norm IEC 60601
252:2009 / AMD1:2015 dürfen die Betten keine Verwen
dung finden bei Bewohner
innen, die diese Grenzwerte
*
unterschreiten bzw. deren BMI unter 17 liegt, da für diese
Gruppe ein erhöhtes Verletzungs risiko besteht.
Achtung! Inkompatible Seitengitter und Matratzen
können zu Verletzungen durch Einklemmen von
Körper teilen führen.
U M W ELT VERT RÄGLIC HKEIT
Pflegebetten der Malsch GmbH werden nach den geltenden
Bestimmungen, neuesten Verarbeitungstechnologien und frei von
Schadstoffen hergestellt. Die zur Oberflächenveredelung einge-
setzten Materialien sind FCKW- und lösungsmittelfrei.
Pflegebetten, die altersbedingt oder auf Grund von Zerstörungen
aus dem Verkehr gezogen werden, müssen entsprechend den
gesetzlichen Entsorgungsbestimmungen entsorgt werden.
Achtung! Beachten Sie bitte bei der Entsorgung
von Metall, Holz und Elektroschrott die jeweiligen
regio nalen Bestimmungen.
|
7