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Vernünftigerweise Vorhersehbare Fehlanwendungen; Lebensdauer; Betreiberpflichten - ECOLAB EMP IV Betriebsanleitung

Sauglanzen
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Sicherheit
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch die Einhaltung aller vom
Hersteller vorgeschriebenen Bedienungs- und Betriebsanweisungen sowie
aller Wartungs- und Instandhaltungsbedingungen.
2.3
Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen
Jegliche andere Verwendung als die oben beschriebene kann zu Gefahren und
Beschädigungen führen und ist nicht bestimmungsgemäß. Darunter fällt insbesondere:
n
Fördern von gasförmigen und festen Dosiermedien.
n
Fördern von brennbaren oder radioaktiven Medien.
n
Durchführung von Veränderungen an der Sauglanze.
Verwendung als Handgriff oder als Hebel zum Bewegen von Chemikalienbehältern.
n
2.4

Lebensdauer

Die Lebensdauer beträgt in Abhängigkeit zu den ordnungsgemäß durchgeführten
Wartungen (Sicht-, Funktionsprüfung, Austausch von Verschleißteilen, etc.) ca. 2 Jahre.
Anschließend ist eine Revision, in einigen Fällen auch eine anschließende
Generalüberholung notwendig.
2.5

Betreiberpflichten

Geltende Richtlinien
Im EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) ist die nationale Umsetzung der
Richtlinie (89/391/EWG), die dazugehörigen Richtlinien und davon besonders
die Richtlinie (2009/104/EG) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei
der Arbeit, in der gültigen Fassung, zu beachten und einzuhalten.
Sollten Sie sich außerhalb des Geltungsbereichs des EWR (Europäischen
Wirtschaftsraum) befinden, gelten immer die bei Ihnen gültigen Regelungen.
Vergewissern Sie sich aber unbedingt, ob nicht durch Sondervereinbarungen
die Regelungen des EWR auch bei Ihnen Gültigkeit haben.
Die Überprüfung der bei Ihnen zulässigen Bestimmungen obliegt dem
Betreiber.
Der Betreiber muss die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen für:
n
die Sicherheit des Personals (im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im
besonderen die BG- und Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstätten-Richtlinien, z.B.
Betriebsanweisungen, auch nach §20 GefStoffV, persönliche Schutzausrüstung (PSA),
Vorsorgeuntersuchungen);
die Sicherheit der Arbeitsmittel (Schutzausrüstung, Arbeitsanweisungen,
n
Verfahrensrisiken und Wartung);
n
die Produktbeschaffung (Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis);
die Produktentsorgung (Abfallgesetz);
n
n
die Materialentsorgung (Außerbetriebnahme, Abfallgesetz);
Rev. 1-10.2021
12

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