10. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung
Geräte nicht für betriebsfremde Zwecke nutzen!
Sicherheits-, Schutz und Regeleinrichtungen dürfen nicht verstellt oder unwirksam gemacht werden. Am
Gerät dürfen keine Eingriffe oder Änderungen vorgenommen werden.
Lecksuche und Kältemittelnachfüllung sind nur durch den Hersteller der Kälteanlage oder den Kundendienst zulässig.
Eingriffe in den Kältemittelkreislauf durch Sachunkundige sind nicht zulässig.
Lüftungsschlitze dürfen nicht abgedeckt oder zugestellt werden. Der Verflüssiger und die Lüftungsöffnungen
des Kälteaggregates und der Steuerung dürfen nicht abgedeckt, zugestellt oder andersartig im Querschnitt
eingeengt werden.
Wenn die Kühlung mit einer UVC-Entkeimungseinheit ausgestattet ist, darf diese nicht ohne den
zugehörigen Metallfilter betrieben werden. Ein Betrieb ohne Verkleidungsbleche ist nicht zulässig. Die UVC-
Strahlung kann bei direkter Bestrahlung Augen und Haut schädigen.
11. Sicherheitsrichtlinien
Bei der Fertigung Ihres Gerätes wurden alle Sicherheitsvorschriften, insbesondere die VDE- und die internationalen
CEE-Richtlinien beachtet.
Ihr Gerät hat vor dem Verlassen des Werkes eine Endkontrolle durchlaufen und wurde dabei auch auf die einwandfreie
Funktion aller elektrischen Teile überprüft.
Der Berührungsschutz gemäß den VDE-Bestimmungen muss durch ordnungsgemäßen Einbau sichergestellt sein.
12. Grundlegende Sicherheitshinweise
Pflichten des Betreibers
Betreiber
Betreiber ist diejenige Person, die das Gerät zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken selbst betreibt oder einem
Dritten zur Nutzung/Anwendung überlässt und während des Betriebes die rechtliche Geräteverantwortung für den Schutz
des Benutzers, des Personals oder Dritter trägt.
Betreiberpflichten
Das Gerät wird im gewerblichen Bereich eingesetzt. Der Betreiber des Gerätes unterliegt daher den gesetzlichen Pflichten
zur Arbeitssicherheit. Neben den Sicherheitshinweisen in dieser Anleitung müssen die für den Einsatzbereich des Gerätes
gültigen Sicherheits-, Unfallverhütung- und Umweltschutzvorschriften eingehalten werden.
Daher gilt insbesondere Folgendes:
Der Betreiber muss sich über die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen informieren und in einer
Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Gefahren ermitteln, die sich durch die speziellen Arbeitsbedingungen am
Einsatzort des Gerätes ergeben. Diese muss er in Form von Betriebsanweisungen für den Betrieb des Gerätes
umsetzen.
Der Betreiber muss während der gesamten Einsatzdauer des Gerätes prüfen, ob die von ihm erstellten
Betriebsanweisungen dem aktuellen Stand der Regelwerke entsprechen, und diese, falls erforderlich, anpassen.
Der Betreiber muss die Zuständigkeiten für Installation, Bedienung, Störungsbeseitigung, Wartung und Reinigung
eindeutig regeln und festlegen.
Der Betreiber muss dafür sorgen, dass alle Mitarbeiter, die mit dem Gerät umgehen, diese Anleitung gelesen und
verstanden haben.
Darüber hinaus muss er das Personal in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, schulen und über
die Gefahren informieren.
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