BA E14 wheel de* 1.1 * E14w_11_300.fm
Erdbaumaschinen im öffentlichen Straßenverkehr (Beispiel
Österreich)
Erdbaumaschinen dürfen öffentliche Straßen nur befahren, wenn diese
nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
und der Straßenverkehrsordnung (StVO) des jeweiligen Lands
ausgestattet sind.
Ausrüstung
In Österreich z. B. nach §53 StVO sind mitzuführen:
•
Warnweste entsprechend der ÖNORM EN 471
•
Warndreieck bauartgenehmigt
•
Warnleuchte bauartgenehmigt
•
Verbandskasten, der mindestens dem Normblatt DIN 13 164 Bl.1
entspricht
Fahrzeuguntersuchung
Alle Berufsgenossenschaften verlangen eine sicherheitstechnische
Überprüfung des Fahrzeugs nach VBG 40 §50, die mindestens einmal
jährlich durch einen Sachverständigen durchgeführt werden muss
(Prüfbericht).
Damit der Benutzer weiß, wann die nächste Sachkundigenprüfung fällig
ist, sollte zusätzlich eine Prüfplakette am Fahrzeug angebracht werden.
Für die wiederkehrende Begutachtung sind die nationalen Vorschriften zu
beachten.
Mitzuführende Dokumente
•
Führerschein
•
Prüfbericht gemäß VBG 40 §50
Führerschein
Auf öffentlichen Straßen dürfen Erdbaumaschinen nur gefahren werden,
wenn der Fahrer die in den nationalen Verkehrsgesetzen festgelegte
Fahrerlaubnis für das Fahrzeug besitzt.
Einleitung 3
3-5