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Wartungspläne; Wartungsnachweise - PRO ACTIV NJ1 e-assistant Gebrauchsanweisung

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Gebrauchsanweisung NJ1 e-assistant
25.2 Wartungspläne
Es gibt einige Wartungsarbeiten bzw. Über-
prüfungen, die der Nutzer selbst in regelmä-
ßigen Abständen (circa alle 4 Wochen, je nach
Gebrauchshäufigkeit) durchführen sollte:
Kette reinigen und mit einem Kettenöl
schmieren (Herstellerhinweise beachten).
Bereifung auf Schäden, Fremdkörper und
Rissbildungen überprüfen.
Zughüllen auf festen Sitz in der Schaltzug-
halterung überprüfen.
Züge und Leitungen auf Knickstellen und
Quetschungen überprüfen.
Bremsbeläge überprüfen.
Steckkontakte des Antriebssystems über-
prüfen und gegebenenfalls mit einer wei-
chen, trockenen Bürste reinigen und nach-
fetten (mit Pol-Fett).
Reifendruck überprüfen und ggf. korrigie-
ren (der Reifendruck sollte immer dem
Aufdruck auf den Reifendecken entspre-
chen).
Sollten Sie bei diesen Überprüfungen ein
Problem feststellen, wenden Sie sich sofort an
Ihren Reha-Fachhandel oder PRO ACTIV.
Service und Reparaturen am Produkt dürfen
nur von Ihrem Reha-Fachhandel oder der Fir-
ma PRO ACTIV durchgeführt werden.
Zusätzlich zu diesen Wartungsarbeiten/ Über-
prüfungen des Nutzers schreibt die Firma PRO
ACTIV für den sicheren Betrieb des Produkts
sowie zur Risikominimierung für den Nutzer
und Dritte Wartungsmaßnahmen durch den
Reha-Fachhandel oder PRO ACTIV vor.
Die Erstinspektion erfolgt nach einer Laufleis-
tung von 200 Kilometern oder 5 Monaten nach
Auslieferung (je nach dem, was zuerst eintritt).
Den Wartungsplan können Sie den Inspekti-
onslisten in Kapitel 33 entnehmen.
Folgeinspektionen erfolgen immer nach weite-
ren 1.000 Kilometern Laufleistung oder 1 Jahr
nach der letzten Inspektion (je nach dem, was
zuerst eintritt). Den Wartungsplan können Sie
den Inspektionslisten in Kapitel 33 entnehmen.
Nach extremen Beanspruchungen, wie z.B.
während eines Urlaubs, in dem das Produkt
Sand, Salzwasser oder Schnee ausgesetzt
war, werden aus Sicherheitsgründen eine zu-
sätzliche Grundreinigung sowie eine Inspektion
bei Ihrem Reha-Fachhandel empfohlen.
Zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche
muss die Durchführung der Wartungsmaß-
nahmen nachgewiesen werden. Bei den War-
tungsarbeiten festgestellte Mängel müssen vor
einer weiteren Nutzung nachweislich behoben
werden.
Auch wenn an Ihrem Produkt keine Ver-
schleißerscheinungen, Schäden oder Funkti-
onsstörungen erkennbar sind, müssen gemäß
Wartungsplan regelmäßige sicherheitstechni-
sche Kontrollen an Ihrem Produkt durchgeführt
werden.

25.3 Wartungsnachweise

Für den Nachweis der Wartungen können Sie
die Inspektionslisten in Kapitel 33 nutzen. Be-
wahren Sie in jedem Fall alle Belege/ Service-
berichte als Nachweis auf und lassen Sie sich
Servicearbeiten, die nicht vom Hersteller aus-
geführt wurden, belegen. Bitte bringen Sie
die vorliegende Gebrauchsanweisung/ das
vorliegende Serviceheft zu jeder Wartung
mit.
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