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Prüffristen; Werkstück- Und Werkzeugspannmittel; Umwelt - Und Gewässerschutz - Optimum OPTImill MT 60 Betriebsanleitung

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Der Betreiber der Maschine hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebs-
mittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und zwar,
vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wie-
derinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elekt-
rofachkraft
und in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden
muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn dem Betreiber vom Her-
steller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den
Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind, siehe Konformi-
tätserklärung.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie konti-
nuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und durch messtechnische Maßnahmen im
Rahmen des Betreibens (z. B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden.
1.19
Prüffristen
Legen Sie die Prüffristen der Maschine nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung fest, Dokumen-
tieren sie diese und führen Sie eine betriebliche Gefahrenanalyse nach § 6 Arbeitsschutzgesetz
durch. Verwenden Sie auch die unter Instandhaltung angegebenen Prüfintervalle als Anhalts-
wert.
1.20
Werkstück- und Werkzeugspannmittel
ACHTUNG!
Vorsicht bei der Übernahme von vorhandenen Spannmitteln. Prüfen Sie kritisch, ob das
Spannmittel für Ihre Fräsmaschine geeignet ist.
Verwenden Sie nur Spannmittel die eine komplette Eigensteifigkeit besitzen.
Nach Kollisionsschäden an Spannmitteln muss Rücksprache mit dem Spannmittel-
hersteller über die Weiterverwendung des Spannmittels gehalten werden.
Werkstück korrekt einlegen und auf eine saubere Anlage achten.
1.21
Umwelt - und Gewässerschutz
Ihre Fräsmaschine ist eine HBV-Anlage nach §19g Wasserhaushaltsgesetz (Anlage zur Ver-
wendung wassergefährdender Stoffe)
Bei Betrieb, Stillegung oder Demontage der Fräsmaschine oder Teilen davon sind die Anforde-
rungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beachten. Detaillierte Angaben hierzu sind
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) zu ent-
nehmen.
Sicherheit
Version 1.0.4 - 2020-08-04
Originalbetriebsanleitung
MT60
DE
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