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Truma Combi Serie Gebrauchsanweisung Seite 4

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entflammbare Materalien, Flüssigkeiten,
gasförmige Stoffe oder Dämpfe in oder in
die Nähe der Warmluftverteilung bringen.
• Damit es zu keiner Überhitzung des Geräts
kommt, müssen die Öffnungen für die Um-
luftansaugung und zum Einbauraum und
der Einbauraum selbst frei von Hindernis-
sen sein.
– Die Verwendung chlorhaltiger Produkte am
und im Gerät ist verboten.
– Der Kamin für Abgasführung und Verbren-
nungsluftzufuhr muss immer frei von Ver-
schmutzungen gehalten werden (Schnee-
matsch, Eis, Laub etc.).
– Gefahr durch heiße Oberflächen und Abgas.
Den Bereich um den Wandkamin nicht be-
rühren und keine Gegenstände gegen den
Wandkamin oder das Fahrzeug lehnen.
Pflichten des Betreibers / Fahrzeughalters
– Der Betreiber ist für das in den Boiler der
Combi gefüllte Wasser und dessen Qualität
verantwortlich.
– Maximaler Eingangswasserdruck siehe
„Technische Daten" auf Seite 10.
– Der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich,
dass die Bedienung des Geräts ordnungsge-
mäß erfolgen kann.
– Die Combi hat keine eingebaute Frostschutz-
funktion. Gefrierender Wasserinhalt kann
schweren Schaden am Gerät verursachen. Der
Betreiber ist verantwortlich für den Schutz der
Combi vor Frostschäden z. B. durch Verwen-
dung des Truma FrostControl. Bei Geräten oh-
ne FrostControl (z. B. UK-Version) oder wenn
das Gerät nicht betrieben wird, Wasser inhalt
bei Frostgefahr unbedingt entleeren. Kein Ga-
rantieanspruch für Frostschäden!
– Der beiliegende gelbe Aufkleber mit den
Warnhinweisen muss durch den Einbauer
bzw. Fahrzeughalter an einer für jeden
Benutzer gut sichtbaren Stelle im Fahrzeug
(z. B. an der Kleiderschranktür) angebracht
werden. Fehlende Aufkleber können bei
Truma angefordert werden.
– Flüssiggasanlagen müssen den technischen
und administrativen Bestimmungen des je-
weiligen Verwendungslandes entsprechen (in
4
DE
Europa z. B. EN 1949 für Fahrzeuge). Nationa-
le Vorschriften und Regelungen (in Deutsch-
land z. B. das DVGW-Arbeitsblatt G 607 für
Fahrzeuge) müssen beachtet werden.
– Der Fahrzeughalter muss die Prüfung der
Gasanlage entsprechend den jeweiligen
nationalen Vorschriften (in Deutschland alle
2 Jahre) durch einen Flüssiggas-Sachkundi-
gen ( DVFG, TÜV, DEKRA) veranlassen. Sie
ist auf der entsprechenden Prüfbescheini-
gung (G 607) zu bestätigen.
– Druckregelgeräte und Schlauchleitungen
müssen spätestens 10 Jahre (bei gewerbli-
cher Nutzung 8 Jahre) nach Herstellungsda-
tum gegen neue ausgewechselt werden.
– Schlauchleitungen regelmäßig prüfen und
bei Brüchigkeit erneuern lassen.
Sicherer Betrieb
– Der Abgaskamin darf nicht blockiert werden.
Die Anbringung von Kaminkappen ist verboten.
– Das Gerät darf nur verwendet werden, wenn
die Anschlussabdeckung für die Kabelan-
schlüsse montiert ist.
– Für den Betrieb von Gasdruck-Regelanlagen,
Gasgeräten bzw. Gasanlagen, ist die Verwen-
dung von stehenden Gasflaschen, aus denen
Gas aus der Gasphase entnommen wird,
zwingend vorgeschrieben. Gasflaschen, aus de-
nen Gas aus der Flüssigphase entnommen wird
(z. B. für Stapler), sind für den Betrieb verboten,
da sie zur Beschädigung der Gasanlage führen.
– Der Betriebsdruck der Gasversorgung
(30 mbar) und des Geräts (siehe Typenschild)
müssen übereinstimmen.
– Für die Gasanlage dürfen in Deutsch-
land nur Druckregeleinrichtungen gemäß
DIN EN 16129 (in Fahrzeugen) mit einem
festen Ausgangsdruck von 30 mbar verwen-
det werden. Die Durchflussrate der Druck-
regeleinrichtung muss mindestens dem
Höchstverbrauch aller vom Anlagenhersteller
eingebauten Geräte entsprechen.
– Für Fahrzeuge empfehlen wir den Gasdruck-
regler Truma MonoControl CS sowie für die
Zweiflaschen-Gasanlage den Gasdruckregler
DuoControl CS.

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