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T-Mobile Speedport W 723V Bedienungsanleitung Seite 295

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GNU Lesser General Public License (LGPL2)
§11. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Patentverlet-
zung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen begrenzt) Bedingun-
gen (durch Gerichtsbeschluss, Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die
den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien diese Umstände Sie
nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, die
Bibliothek unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und
Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen Sie als Folge davon
die Bibliothek überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die
gebührenfreie Weiterverbreitung der Bibliothek durch diejenigen erlaubt, welche
die Bibliothek direkt oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der ein-
zige Weg, sowohl dem Patentrecht als auch dieser Lizenz zu genügen, darin, ganz
auf die Verbreitung der Bibliothek zu verzichten.
Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter bestimmten Um-
ständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser Paragraph seinem Sinne nach
angewandt werden; im übrigen soll dieser Paragraph als Ganzes gelten.
Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente
oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprü-
che zu bestreiten; dieser Paragraph hat vielmehr einzig den Zweck, die Integrität
des Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch die Praxis
öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge zu
dem weitreichenden Angebot der durch dieses System verbreiteten Software im
Vertrauen auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es obliegt dem
Autor bzw. Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines anderen
Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer jedoch darf darüber nicht entscheiden.
Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als Konsequenz aus
den übrigen Bestimmungen dieser Lizenz zu betrachten ist.
§12. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung der Bibliothek in bestimmten
Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnitt-
stellen eingeschränkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der die Bibliothek unter
diese Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung
angeben, in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so dass die Verbreitung nur
innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht demgemäß ausgeschlos-
sen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschränkung, als wäre
sie in diesem Text niedergeschrieben.
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