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T-Mobile Speedport W 723V Bedienungsanleitung Seite 290

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GNU Lesser General Public License (LGPL2)
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in Anspruch zu
nehmen oder Ihnen Rechte für Werke streitig zu machen, die komplett von Ihnen
geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der
Verbreitung von Werken, die auf der Bibliothek basieren oder unter ihrer auszugs-
weisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das nicht
auf der Bibliothek basiert, mit der Bibliothek oder mit einem auf der Bibliothek
basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses
andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
§3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der gewöhnlichen Allge-
meinen Öffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf eine gegebene
Kopie der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, müssen Sie alle Eintragungen,
die sich auf diese Lizenz beziehen, ändern, so dass sie nun für die gewöhnliche
GNU-GPL, Version 2, statt für diese Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine neuere
Version als Version 2 der gewöhnlichen GNU-GPL erschienen ist, können Sie diese
angeben, wenn Sie das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen Veränderungen in
diesen Eintragungen vor.
Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal vorgenommen ist, dann
ist sie für diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und somit gilt dann die gewöhn-
liche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und abgeleiteten Werke, die von
dieser Kopie gemacht worden sind.
Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek in ein
Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist.
§4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung von ihr, gemäß
Paragraph 2) in Objektcode-Form oder in ausführbarer Form unter den Bedingun-
gen der obigen Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben, sofern Sie den
vollständigen entsprechenden maschinenlesbaren Quelltext beifügen, der unter
den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 auf einem Medium weitergege-
ben werden muss, das üblicherweise zum Austausch von Software benutzt wird.
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