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Polycom SoundStation Duo Benutzerhandbuch Seite 152

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9. AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN.
Das Softwareprodukt darf nicht in den folgenden Ländern heruntergeladen bzw. in diese exportiert bzw.
re-exportiert werden: (i) nach (bzw. an einen Staatsangehörigen oder Einwohner von) Kuba, Nordkorea,
Iran, Syrien oder in ein sonstiges Land, für das die USA Handelsbeschränkungen erlassen haben; oder (ii)
an Personen, die auf der Liste des US-Finanzministeriums für Specially Designated Nationals oder auf der
Table of Denial Orders des US-Handelsministeriums stehen. Durch das Herunterladen oder die
Verwendung des Softwareprodukts erklären und gewährleisten Sie, dass Sie weder in einem dieser
Staaten niedergelassen sind noch unter der Kontrolle eines dieser Staaten stehen, kein Staatsangehöriger
oder Einwohner eines dieser Staaten sind und nicht auf einer der oben genannten Listen geführt werden.
Wenn Sie dieses Softwareprodukt außerhalb der USA erworben haben, stimmen Sie außerdem zu, das
Softwareprodukt nicht entgegen den Gesetzen oder Bestimmungen des Landes, in dem Sie es erworben
haben, zu exportieren bzw. zu re-exportieren.
10. VERSCHIEDENES.
10.1 Geltendes Recht. Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien, USA,
soweit sich solche Gesetze auf Verträge beziehen, die ausschließlich in Kalifornien zwischen Personen mit
Wohnsitz in Kalifornien geschlossen und ausgeführt werden, sowie den Gesetzen der USA. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United
Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) von 1980 wird hiermit vollständig
für die Anwendung auf diesen Vertrag ausgeschlossen.
10.2 Allgemeines. Dieser Vertrag stellt den gesamten Vertrag hinsichtlich dieser Lizenz dar und darf nur
aufgrund eines schriftlichen Antrags beider Parteien geändert werden. Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrags als nicht durchführbar erklärt werden, werden diese Bestimmungen nur in dem Umfang
geändert, der erforderlich ist, damit die Bestimmung als durchführbar gilt.
10.3 Kontakt. Sollten Sie Fragen zu diesem Vertrag haben oder aus anderen Gründen mit Polycom
Kontakt aufnehmen wollen, dann wenden Sie sich bitte an die für Ihr Land zuständige Polycom-
Geschäftsstelle.
10.4 Beschränkte Rechte der US-Regierung. Die von Polycom bereitgestellte Software und
Dokumentation sind „Commercial Items" (Handelswaren) im Sinne von 48 C.F.R. §2.101, bestehend aus
„Commercial Computer Software" (kommerzielle Computer-Software) und „Commercial Computer
Software Documentation" (Begleitmaterial zu kommerzieller Computer-Software) im Sinne von 48 C.F.R.
§12.212 oder 48 C.F.R. §227.7202 wie anwendbar. Gemäß 48 C.F.R. §12.212 bzw. 48 C.F.R. §§227.7202-1 bis
227.7202-4 werden Lizenzen für kommerziell verwendbare Computersoftware sowie Dokumentation zu
kommerziell verwendbarer Computersoftware an Endnutzer in US-Regierungsbehörden (1) nur als
Handelswaren und (2) nur unter Einräumung solcher Rechte gewährt, die allen anderen Endnutzern
gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags gewährt werden.
www.polycom.com
Unternehmenssitz:
Büro in Israel:
Büro in den Niederlanden:
6001 America Center Dr.
San Jose, CA 95002
USA
Telefon: 925.924.6000
94 Derech Em Hamoshavot P.O.B. 3654,
Petach-Tikva 49130, Israel
Telefon: +972 3 925 1444
Fax: +972 3 921 1571
Tarnspolis Park, Siriusdreef 41, 2132 Wt
Hoofddorp Netherlands
Telefon: 31-0-230-2600

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