11 Inbetriebnahme und Abnahme
11.3 Monatliche Überprüfung
Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und in Abständen von
maximal einem Monat auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. Ergeben zwölf im
Abstand von einem Monat aufeinander folgende Funktionsprüfungen keine Funktionsmängel,
so braucht die Feststellanlage nur im Abstand von drei Monaten überprüft werden. Wird bei
den vierteljährlichen Funktionsprüfungen ein Funktionsmangel festgestellt, so ist umgehend
die Betriebsfähigkeit wieder herzustellen und diese durch mindestens drei aufeinanderfolgende
monatliche Funktionsprüfungen nachzuweisen.
Bezüglich der im Rahmen der Überprüfung durchzuführenden Maßnahmen wird auf Abschnitt 6.1
der Norm DIN 14677 verwiesen. Diese Überprüfung darf nach entsprechender Einweisung von
jedermann eigenverantwortlich durchgeführt werden; eine besondere Qualifikation ist nicht
erforderlich. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der monatlichen bzw. vierteljährlichen Überprüfung
sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind durch den Betreiber aufzubewahren.
11.4 Jährliche Prüfung und Wartung
Der Betreiber ist außerdem verpflichtet, in Abständen von maximal zwölf Monaten eine Prüfung
der Feststellanlage auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie
eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Bezüglich der im Rahmen der jährlichen
Prüfung und Wartung durchzuführenden Maßnahmen wird auf Abschnitt 6.1, der Norm DIN 14677
verwiesen. Diese jährliche Prüfung und Wartung darf nur von einem Fachmann oder einer dafür
ausgebildeten Person ausgeführt werden.
Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der jährlichen Prüfung und Wartung sind aufzuzeichnen. Diese
Aufzeichnungen sind durch den Betreiber aufzubewahren.
38