11 Inbetriebnahme und Abnahme
11 Inbetriebnahme und Abnahme
11.1 Abnahmeprüfung gemäß Bauartgenehmigung
Nach der betriebsfertigen Errichtung einer Feststellanlage am Anwendungsort sind deren
einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch eine Abnahmeprüfung
festzustellen.
Auf diese Prüfung ist vom Antragsteller dieser allgemeinen Bauartgenehmigung hinzuweisen. Sie
ist vom Betreiber zu veranlassen.
Die Abnahmeprüfung für Feststellanlagen an Abschlüssen darf nur von Fachkräften
des Antragstellers dieser allgemeinen Bauart ge nehmigung oder von ihm autorisierten
Fachkräften oder von Fachkräften einer vom Deutschen Institut für Bautechnik im allgemeinen
Bauartgenehmigungsverfahren benannten Prüfstelle durchgeführt werden.
Die Abnahmeprüfung muss mindestens die folgenden Punkte umfassen:
1. Es ist zu überprüfen, dass die eingebauten Geräte und Geräte kombinationen der Feststellanlage
mit den in der allgemeinen Bauartgenehmigung angegebenen Geräten und Gerätekombi-
nationen übereinstimmen.
2. Es ist zu überprüfen, dass die Kennzeichnung der installierten Geräte und Gerätekombinationen
mit der in der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder Norm angegebenen
Kennzeichnung übereinstimmen.
3. Das Zusammenwirken aller Geräte und Gerätekombinationen ist anhand der allgemeinen
Bauartgenehmigung nachzuprüfen, wobei die Auslösung sowohl durch Simulation der dem
Funktions prinzip der Brandmelder zugrunde liegenden Brandkenngröße als auch von Hand
erfolgen muss.
4. Es ist zu prüfen, ob der Abschluss zum selbsttätigen Schließen freigegeben wird, wenn die
Feststellanlage funktionsunfähig wird (z. B. durch Entfernen eines Brandmelders oder durch
Energieausfall).
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