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Gesetzliche Bestimmungen Für Den Einbau; Auszug Aus Der Richtlinie Ece-R 122 Punkt 5 (Teil I) Und Anhang 7 Für Den Einbau Des Heizgerätes; Vorschriften Für Den Einbau Von Verbrennungsheizgeräten In Fahrzeuge; Anwendungsbereich - Webasto Dual Top Evo 6 Einbauanweisungen

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Dual Top Evo 6 / 7 / 8
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Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
Für die Heizgeräte Dual Top Evo 6 / 7 / 8 bestehen Typgenehmigungen nach ECE-R 10
(EMV) und ECE-R 122 (Heizungen).
Genehmigungsnummern siehe Kapitel 20, "Technische Daten".
Für den Einbau sind in erster Linie Teil I und Anhang 7 der Richtlinie ECE-R 122 zu
beachten.
Die Bestimmungen dieser Richtlinien sind im Geltungsbereich der EU-Richtlinie 70/156/
EWG und/oder EG/2007/46 (für neue Fahrzeugtypen ab 29.04.2009) bindend und
sollten in Ländern, in denen es keine speziellen Vorschriften gibt, ebenfalls beachtet
werden!
Siehe Kapitel 2.1, "Auszug aus der Richtlinie ECE-R 122 Punkt 5 (Teil I) und
Anhang 7 für den Einbau des Heizgerätes".
Die Dual Top Evo entspricht allen für diesen Produkttyp geltenden Standards. Beim
Einbau des Heizgerätes Dual Top Evo und zugehöriger Bauteile müssen alle
Bestimmungen der lokalen Richtlinien beachtet werden (z. B. 98/83/EG Qualität von
Trinkwasser, DIN 2001-2 Trinkwasserversorgung, DVGW W 291 Reinigung und
Desinfektion usw.)
Achten Sie darauf, bei der Installation keine für die Genehmigungen des Fahrzeugs
geltenden rechtlichen Auflagen zu verletzen; dies gilt im Besonderen für die
Befestigung des Heizgerätes und die Verlegung der Abgasleitungen.
Der Einbau des Heizgerätes Dual Top Evo 7 / 8 sowie der zugehörigen Bauteile muss
gemäß den Bestimmungen der IEC 60364 ("Elektrische Anlagen von Campingplätzen
und Caravans") durchgeführt werden.
Die Nichtbeachtung der Einbauanweisung und der darin enthaltenen Hinweise führt
zum Haftungsausschluss seitens Webasto. Gleiches gilt auch für nicht fachmännisch
oder nicht unter Verwendung von Originalersatzteilen durchgeführte Reparaturen.
Diese hat das Erlöschen der Typgenehmigung des Heizgeräts und damit der
allgemeinen Betriebserlaubnis / ECE-Typgenehmigung zur Folge.
HINWEIS
WICHTIG
Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
Bei Fahrzeugen mit einer EU-Typgenehmigung ist ein Eintrag nach § 19 Abschnitt 4 des
Anhangs VIII b zur StVZO nicht erforderlich. Landesspezifische Zulassungsverordnungen
sind einzuhalten.
2.1
Auszug aus der Richtlinie ECE-R 122 Punkt 5 (Teil I) und
Anhang 7 für den Einbau des Heizgerätes
Beginn des Auszuges.
Teil I
5.3 Vorschriften für den Einbau von Verbrennungsheizgeräten in Fahrzeuge

5.3.1 Anwendungsbereich

5.3.1.1 Unbeschadet Absatz 5.3.1.2 sind Verbrennungsheizgeräte nach den Vor-
schriften des Absatzes 5.3 einzubauen.
5.3.1.2 Bei Fahrzeugen der Klasse O mit Heizgeräten für flüssigen Brennstoff wird da-
von ausgegangen, dass sie den Vorschriften des Absatzes 5.3 entsprechen.
5.3.2 Anordnung des Heizgeräts.
5.3.2.1 Teile des Aufbaus und andere Bauteile in der Nähe des Heizgeräts müssen vor
übermäßiger Erwärmung und einer möglichen Verschmutzung durch Brennstoff oder
Öl geschützt sein.
5.3.2.2 Vom Heizgerät darf auch bei Überhitzung keine Brandgefahr ausgehen. Diese
Vorschrift gilt als eingehalten, wenn beim Einbau ein entsprechender Abstand zu allen
Teilen eingehalten und für ausreichende Belüftung gesorgt wurde oder feuerbe-
ständige Werkstoffe oder Hitzeschilde verwendet wurden.
5.3.2.3 Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 darf sich das Verbrennungsheizgerät
nicht im Fahrgastraum befinden. Seine Anbringung im Fahrgastraum ist jedoch zuläs-
sig, wenn es sich in einem wirksam abgedichteten Gehäuse befindet, das ebenfalls den
Vorschriften des Absatzes 5.3.2.2 entspricht.
HINWEIS
5

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