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IBM NetVista Benutzerhandbuch Seite 112

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DEUTSCHLAND: IBM Garantie für Maschinen: Der folgende Satz ersetzt
den ersten Satz im ersten Absatz dieses Abschnitts:
Die Garantie für eine IBM Maschine umfasst die Funktionalität einer Maschine
bei normalem Gebrauch und die Übereinstimmung der Maschine mit ihren
Spezifikationen.
Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Der Garantiezeitraum für Maschinen beträgt mindestens sechs Monate.
Sind IBM oder der Wiederverkäufer nicht in der Lage, die IBM Maschine zu
reparieren, können Sie nach Ihrer Wahl die Herabsetzung des Preises entspre-
chend der Gebrauchsminderung der nicht reparierten Maschine oder die Rück-
gängigmachung des Vertrages hinsichtlich der betroffenen Maschine verlangen
und sich den bezahlten Kaufpreis rückerstatten lassen.
Umfang der Garantieleistung: Der zweite Absatz entfällt.
Garantieservice: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Während des Garantiezeitraums übernimmt IBM die Kosten für den Hin- und
Rücktransport der Maschine, wenn sie bei der IBM repariert wird.
Produktionsstatus: Dieser Abschnitt wird wie folgt ersetzt:
Jede Maschine ist fabrikneu hergestellt. Sie kann neben neuen auch wieder-
verwendete Teile enthalten.
Haftungsbeschränkung: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Die in diesem Abschnitt genannten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse
entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei zugesicherten Eigen-
schaften.
In der Unterziffer 2 wird der Betrag "U.S. $100,000" durch "1.000.000 DEM"
ersetzt.
Das Ende des ersten Absatzes von Klausel 2 wird wie folgt ergänzt:
IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
IRLAND: Umfang der Garantieleistungen: Dieser Abschnitt wird wie folgt
ergänzt:
Mit Ausnahme der in diesen Garantiebedingungen ausdrücklich genannten
Ansprüche sind sämtliche gesetzlichen Ansprüche ausgeschlossen. Ausge-
schlossen sind auch stillschweigende Ansprüche, jedoch ohne ihre Präjudizwir-
kung auf die Allgemeingültigkeit des oben gesagten. Ausgeschlossen sind
weiterhin alle Ansprüche aus dem "Sale of Goods Act 1893" und dem "Sale of
Goods and Supply of Services Act 1980".
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