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HP J8025A Administratorhandbuch Seite 249

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Bestimmungen von Abschnitt 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, dass zusätzlich alle
im Folgenden genannten Bedingungen erfüllt sind:
a.
Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine Softwarebibliothek sein.
b.
Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der auf die von
Ihnen vorgenommene Änderung der Dateien hinweist und das Datum jeder Änderung angibt.
c.
Sie müssen dafür sorgen, dass das Werk als Ganzes Dritten unter den Bedingungen dieser
Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
d.
Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine Funktion oder
Datentabelle stützt, die von einem die Funktionseinheit nutzenden Anwendungsprogramm
bereitgestellt werden muss und beim Aufruf der Funktionseinheit nicht als Argument
übergeben wird, müssen Sie nach bestem Wissen und Gewissen sicherstellen, dass die
betreffende Funktionseinheit auch dann noch funktioniert, wenn die Anwendung eine solche
Funktion oder Datentabelle nicht bereitstellt, und dass sie den sinnvoll bleibenden Teil ihres
Bestimmungszwecks noch ausführt.
(So hat z. B. eine in eine Bibliothek integrierte Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln
einen von der Anwendung unabhängigen genau definierten Zweck. Deshalb erfordert
Abschnitt 2d, dass jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von dieser Funktion
benutzte Tabelle optional sein muss: Auch wenn die Anwendung sie nicht bereitstellt, muss
die Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln berechnen.)
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn erkennbare Teile des
Werks nicht von der Bibliothek abgeleitet sind und in angemessener Weise als unabhängige und
eigenständige Werke für sich selbst betrachtet werden können, haben diese Lizenz und ihre
Bedingungen für die betreffenden Teile keine Gültigkeit, wenn Sie diese als eigenständige Werke
weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf der
Bibliothek basierendes Werk darstellt, dann muss die Weitergabe dieses Ganzen gemäß den
Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Rechte für andere Lizenznehmer auf das gesamte
Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnitts, Rechte für Werke in Anspruch zu nehmen oder
Ihnen Rechte für Werke streitig zu machen, die vollständig von Ihnen geschrieben wurden;
vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von abgeleiteten oder
gemeinsamen Werken auszuüben, die auf der Bibliothek basieren.
Ferner bringt die reine Zusammenlegung eines anderen Werkes, das nicht auf der Bibliothek
basiert, mit der Bibliothek oder mit einem auf der Bibliothek basierenden Werk auf einem
Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser
Lizenz.
3.
Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der normalen GNU General Public License
statt dieser Lizenz auf eine bestimmte Kopie der Bibliothek entscheiden. Dazu müssen Sie alle
Hinweise, die sich auf diese Lizenz beziehen, ändern, sodass sie für Version 2 der normalen
GNU General Public License statt für diese Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine neuere Version als
DEWW
GNU Lesser General Public License
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