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Produktdaten Zum Energieverbrauch; Vorschriften; Normen Und Richtlinien; Genehmigungs- Und Informationspflicht - Junkers Suprapur KBRC 15-1 Installations- Und Wartungsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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Die Bedieneinheit ist im Auslieferungszustand noch nicht eingeclipst.
Um die Bedieneinheit im Heizkessel zu installieren  Kapitel 7.8.1,
Seite 23.
Das Regelgerät MX25 ermöglicht die Grundbedienung der Heizungsan-
lage.
Dazu stellt er folgende Funktionen zur Verfügung:
• Aktivierung Schornsteinfegerbetrieb
• Statusanzeigen für Kessel- und Brennerbetrieb
• Reset von verriegelnden Störungen
Viele weitere Funktionen zur komfortablen Regelung der Heizungsanlage
stehen über die Bedieneinheit CW 400/CW 800 oder den separat
erhältlichen CR 100 und CR 10 zur Verfügung.
2.5

Produktdaten zum Energieverbrauch

Die Produktdaten zum Energieverbrauch finden Sie in der Bedienungs-
anleitung für den Betreiber.
Suprapur – 6720846990 (2015/06)
3

Vorschriften

Der Heizkessel entspricht in seiner Konstruktion und in seinem Betriebs-
verhalten folgenden Anforderungen:
• EN 677, EN 483
• EN 437
• Gas-Geräterrichtlinie 2009/142/EG
• Wirkungsgradrichtlinie 92/42/EWG
• EMV-Richtlinie 2004/108/EG
• Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
3.1

Normen und Richtlinien

Bei Installation und Betrieb die landesspezifischen Vorschriften und
Normen beachten, insbesondere:
• Die örtlichen Baubestimmungen über die Aufstellbedingungen,
• Die örtlichen Baubestimmungen über die Zu- und Ablufteinrichtun-
gen sowie des Schornsteinanschlusses,
• Die Bestimmungen für den elektrischen Anschluss an die Strom-
versorgung,
• Die technischen Regeln des Gasversorgungsunternehmens über den
Anschluss des Gasbrenners an das örtliche Gasnetz,
• Die Vorschriften und Normen über die sicherheitstechnische Aus-
rüstung der Wasser-Heizungsanlage.
Für die Schweiz gilt zusätzlich:
Die Kessel wurden nach den Anforderungen der Luftreinheitsverordnung
(LRV, Anhang 4) sowie der Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften der
VKF geprüft und vom SVGW zugelassen. Bei der Installation sind die
Richtlinien für den Bau und den Betrieb von Gasfeuerungen G3 d/f, die
SVGW-Richtlinie G1, die Flüssiggas-Richtlinie, Teil 2, EKAS-Form. 1942
sowie kantonale Feuerpolizeivorschriften zu beachten.
In Österreich sind bei der Installation die Richtlinien G1 (ÖVGW TR-Gas)
sowie die regionalen Bauordnungen einzuhalten. Die Anforderungen
über die Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen (Emissionen)
und über die Einsparung von Energie (Wirkungsgrade) gemäß
Art.15a B-VG sowie deren Umsetzung in Landesgesetzen (Verord-
nungen) werden erfüllt.
3.2

Genehmigungs- und Informationspflicht

▶ Installation eines Gas-Heizkessels bei dem zuständigen Gas-
versorgungsunternehmen anzeigen und genehmigen.
▶ Darauf achten, dass regional bedingt Genehmigungen für die Abgas-
anlage und den Kondensatanschluss an das öffentliche Abwasser-
netz erforderlich sind.
▶ Vor Montagebeginn den zuständigen Schornsteinfeger informieren.
3.3
Qualität des Heizwassers
Zur Befüllung und Wasserergänzung des Heizwassers muss Wasser in
Trinkwasserqualität verwendet werden.
Die Wasserbeschaffenheit ist ein wesentlicher Faktor für die Erhöhung
der Wirtschaftlichkeit, der Funktionssicherheit, der Lebensdauer und
der Betriebsbereitschaft einer Heizungsanlage.
Ungeeignetes oder verschmutztes Wasser kann zu Störungen im Heiz-
kessel und Beschädigungen des Wärmetauschers oder der Warm-
wasserversorgung durch u. a. Schlammbildung, Korrosion oder
Verkalkung führen.
Auf Folgendes achten:
• Anlage vor dem Füllen gründlich spülen.
• Brunnen- und Grundwasser sind als Füllwasser nicht geeignet.
• Um das Gerät über die gesamte Lebensdauer vor Kalkschäden zu
schützen und einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten, muss
Vorschriften
9

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