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Icom IC-M59EURo-Rs Bedienungsanleitung Seite 5

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t{ach den
Bestimmungen
d€s
Gesetzes
über
Fernm€lde.
gnlägen
(tAG)
§l
das
Emchlen und
Belretben
jeder Furk.
anlage
genehmigungspllichtig.
Das
Erichlen
(d. h.
der
Einbau)
von
Funkanlagen
des
See-
oder
Binnenschiftährtlunks
isl
allgemein genehmigt,
wenn
die veüendeten
Funkgeräte
,ür
den jeweiligen
Funkdionst
zugelassen sind.
Genehmigungen
zum
Belreiben
von
Seelunkslellen erteill
die Außenslelle des BAPT in Hamburg.
Genehmigungen
zum
Betreiben
von
Schilfslunkslellsn
der
BinnenschilJahrl
erteilt
die
Außenslelle
des
BAPT
in
Mül-
BETRIEBSRICHTLINIEN
1
Die Funkstellen
dürten
eßt in
Betrjeb genommen werden,
wenn
die
Genehmigungsulkunde (Frequenzz'rteilung) aus-
gehändigt
worden ist. Diese isl an
Bord
so aulzubewahren,
daß
sie
jederzeit
voeewiesen
werden
kann.
Der
Funkdiensl
darl nur von
Personen ausgeÜbl werden,
die ein
gillliges Funkzeugnis
besitzen.
Funkgesprächg
düden auch
von
Personen
ohne
Funk_
zeugnrs
gelührl werden. wenn
das
Gesprach
von
einer
Person
mit
Funkzeugnis aufgebaut und beendet
wird.
Die
Gesprächslührung muB
von
dieser Person
übenrvacht
wer-
Als
gülliges Funkzeugnis
ist
z.
Z.
mindestens
das
"beschänkt gültige
Belriebszeugnis
lür
Funker'
erlorder-
lich.

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