Sicherheit
Gefahrloser Betrieb
Ist anzunehmen, daß ein gefahrloser Betrieb nicht mehr
möglich ist, das Meßsystem außer Betrieb setzen und
gegen unbeabsichtigten Betrieb sichern.
Ein gefahrloser Betrieb ist nicht mehr möglich, wenn das
Meßsystem
• eine Transportbeschädigung aufweist
• längere Zeit unter ungeeigneten Bedingungen gelagert
wurde
• sichtbare Beschädigungen aufweist
• nicht mehr wie in dieser Anleitung beschrieben arbeitet.
Setzen Sie sich in Zweifelsfällen mit dem Lieferanten des
Meßsystems in Verbindung.
Pflichten des
Der Betreiber des Meßsystems muß sicherstellen, daß beim
Betreibers
Umgang mit gefährlichen Stoffen folgende Gesetze und
Richtlinien eingehalten werden:
• EG-Richtlinien zum Arbeitsschutz
• Nationale Gesetze zum Arbeitsschutz
• Unfallverhütungsvorschriften
• Sicherheitsdatenblätter der Chemikalien-Hersteller
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