Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Elektroinstallation; Betriebsanweisung; Abgasanlage; Energieeinsparverordnung (Enev) - Viessmann Vitoplex 200 Typ SX2A Planungsanleitung

Vorschau ausblenden Andere Handbücher für Vitoplex 200 Typ SX2A:
Inhaltsverzeichnis

Werbung

Anhang
(Fortsetzung)

Elektroinstallation

Der elektrische Anschluss und die Elektroinstallation sind gemäß den
VDE-Bestimmungen (DIN VDE 0100 und DIN VDE 0116) und den
Technischen Anschlussbedingungen des Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmens auszuführen.

Betriebsanweisung

Der Ersteller der Anlage muss gemäß EN 12828, Abschnitt 5 und
EN 12170/12171 eine Betriebsanweisung für die Gesamtanlage zur
Verfügung stellen.

Abgasanlage

Für Brennwertanlagen sind bauaufsichtlich zugelassene oder CE-
gekennzeichnete Abgasleitungen einzusetzen.

Energieeinsparverordnung (EnEV)

■ § 11 (2), Öl- und Gasfeuerungsanlagen ≤ 400 kW:
Gebot für Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel, die mit
CE-Kennzeichnung versehen und in der Konformitätserklärung als
Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel (gemäß Richtlinie
92/42/EWG) ausgewiesen sind, für Gebäude, deren Jahres-Primär-
energiebedarf nicht nach EnEV § 3 (1) begrenzt ist.

Bundes-Immissionsschutzverordnung (BlmSchV)

Feuerungsanlagen sind so zu betreiben, dass die in der 1. BImSchV
vom 26.01.2010 bzw. in der TA Luft – für die in der 4. BImSchV vom
11.08.2009 aufgeführten Anlagen – genannten Grenzwerte nicht über-
schritten werden. Die 1. BImSchV gilt für Öl- und Gasfeuerungsanla-
gen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wär-
meträger.
Brennstoff Heizöl EL
CO
≤ 80 mg/m
3
Abgas
NO
3
≤ 180 mg/m
Abgas
X
≤ 200 mg/m
3
Abgas
Öl-/Gas-Heizkessel
Erdgas
bei anderen Gasen
≤ 80 mg/m
3
Abgas
3
≤ 100 mg/m
Abgas
≤ 110 mg/m
3
Abgas
≤ 200 mg/m
■ DIN VDE 0100: Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspan-
nungen bis 1000 V.
■ DIN VDE 0116: Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen.
■ 1. BlmSchV, § 6
Abschnitt 3, Öl- und Gasfeuerungsanlagen
– Öl- und Gasfeuerungsanlagen > 400 kW zur Beheizung von
Gebäuden oder Räumen:
Der Hersteller muss bescheinigen, dass der Nutzungsgrad
≥ 94 % ist (ermittelt nach EN 303-5, Ausgabe 6/1999).
– Die Anforderungen von Abschnitt 3 gelten für Heizkessel
> 1 MW als erfüllt, falls der Kesselwirkungsgrad η
(ermittelt nach DIN 4702-2).
– Der Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden bei Öl- und Gasfeu-
erungsanlagen:
Bei Brennstoff Heizöl EL:
Nennwärmeleistung in kW
≤ 120
> 120 ≤ 400
> 400
Bei Brennstoff Erdgas:
Nennwärmeleistung in kW
≤ 120
> 120 ≤ 400
> 400
■ 1. BlmSchV, § 11a
Öl- und Gasfeuerungsanlagen von 10 MW bis 20 MW: Einzelfeue-
rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis
< 20 MW dürfen nur betrieben werden, falls Emissionen gemäß der
folgenden Tabelle als Halbstundenmittelwerte nicht überschritten
werden:
Betriebstemperatur
< 110 °C
110 °C bis ≤ 210 °C
unabhängig von der Betriebstemperatur
3
Abgas
≥ 94 % ist
K
Emissionen in mg/kWh
110
120
185
Emissionen in mg/kWh
60
80
120
VIESMANN
95
12

Quicklinks ausblenden:

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis