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Rohrleitungsanschlüsse; Elektroinstallation; Betriebsanweisung; Abgasanlage - Viessmann VITOPLEX series Planungsanleitung

Heiß- und warmwassererzeuger
Inhaltsverzeichnis

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Planungs- und Betriebshinweise
Rohrleitungsanschlüsse
Die Rohrleitungsanschlüsse an den Heizkesseln müssen last-
und momentenfrei ausgeführt werden.

Elektroinstallation

Der elektrische Anschluss und die Elektroinstallation sind gemäß
den VDE-Bestimmungen (DIN VDE 0100 und DIN VDE 0116) und
den Technischen Anschlussbedingungen des Elektrizitätsversor-
gungsunternehmens auszuführen.
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Betriebsanweisung

Der Ersteller der Anlage muss gemäß EN 12828, Abschnitt 5 und
EN 12170/12171 eine Betriebsanweisung für die Gesamtanlage
zur Verfügung stellen.

Abgasanlage

Für Brennwertanlagen sind bauaufsichtlich zugelassene Abgas-
leitungen einzusetzen.

Energieeinsparverordnung (EnEV)

§ 11 (2), Öl- und Gasfeuerungsanlagen
Gebot für Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel, die
mit CE-Kennzeichnung versehen und in der Konformitätserklä-
rung als Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel (gemäß
Richtlinie 92/42/EWG) ausgewiesen sind, für Gebäude, deren
Jahres-Primärenergiebedarf nicht nach EnEV § 3 (1) begrenzt
ist.

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG)

Feuerungsanlagen sind so zu betreiben, dass die in der 1.
BImSchV bzw. in der TA Luft
ten Anlagen
genannten Grenzwerte nicht überschritten werden.
1. BlmSchV, § 7
Absatz 2, Öl- und Gasfeuerungsanlagen
Der Hersteller muss bescheinigen, dass der unter Prüfbedin-
gungen ermittelte Gehalt des Abgases der eingesetzten Heiz-
kessel und Brenner bzw. Heizkessel-Brenner-Einheiten
folgende Werte einhält:
1. bei Erdgas: NO
x
2. bei Heizöl EL: NO
Brennstoff Öl
3
CO
80 mg/m
Abgas
3
NO
180 mg/m
Abgas
X
3
200 mg/m
Abgas
3
250 mg/m
Abgas
Prüfung im bauaufsichtlichen Abnahmeverfahren
Im bauaufsichtlichen Abnahmeverfahren werden Brennwertfeue-
rungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf Ein-
haltung der bauaufsichtlichen Vorschriften und der zu
beachtenden allgemein anerkannten Technischen Regeln geprüft.
VIESMANN
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(Fortsetzung)
400 kW:
für die in der 4. BImSchV aufgeführ-
120 kW:
180 mg/kWh
120 mg/kWh
x
Erdgas
3
80 mg/m
Abgas
3
100 mg/m
Abgas
3
150 mg/m
Abgas
3
200 mg/m
Abgas
DIN VDE 0100: Errichten von Starkstromanlagen mit Nenn-
spannungen bis 1000 V.
DIN VDE 0116: Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen.
Absatz 3, Öl- und Gasfeuerungsanlagen > 400 kW:
Der Hersteller muss bescheinigen, dass der Nutzungsgrad
91 % ist.
Absatz 4, Heizkessel > 1 MW:
Die Anforderungen von Absatz 3 gelten auch als erfüllt, wenn
der Kesselwirkungsgrad
DIN 4702-2).
Die geforderten Bescheinigungen sind in den Produktunterla-
gen unserer Heizkessel enthalten.
1. BlmSchV, § 11a
Öl- und Gasfeuerungsanlagen von 10 MW bis 20 MW: Einzel-
feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10
bis < 20 MW dürfen nur betrieben werden, wenn Emissionen
gemäß nachfolgender Tabelle als Halbstundenmittelwerte nicht
überschritten werden:
bei anderen Gasen
Betriebstemperatur
< 110 ºC
110 ºC bis
> 210 ºC
3
200 mg/m
Abgas
unabhängig von der Betriebstemperatur
Zu den bauaufsichtlichen Vorschriften gehören die Landesbauord-
nungen, deren Durchführungsverordnungen bzw. Feuerungsver-
ordnungen und die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen
und Zustimmungen der obersten Bauaufsichtsbehörden im Ein-
zelfall.
VITOPLEX / VITOROND / VITOMAX
91 % ist (ermittelt nach
K
210 ºC

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