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Allgemeines Zu Niederdruck-Heißwassererzeugern Mit Absicherungstemperaturen Bis 110/120 °C; Gasinstallation; Rohrleitungsanschlüsse - Viessmann Vitoplex 200 Typ SX2A Planungsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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Anhang
(Fortsetzung)
§ 13 Erlaubnisvorbehalt
(1)
Montage, Installation und Betrieb von Baugruppen mit befeu-
erten oder anderweitig beheizten, überhitzungsgefährdeten
Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit
einer Temperatur von mehr als 110 °C, die gemäß Anhang II,
Diagramm 5 der Richtlinie 97/23/EG in die Kategorie IV (siehe
Konformitätserklärung in den Produktunterlagen des
Viessmann Heizkessels) einzustufen sind, bedürfen der Er-
laubnis der zuständigen Behörde (in der Regel das für den
Betriebsort zuständige staatliche Gewerbeaufsichtsamt).
(2)
Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Die Erlaubnis gilt als
erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von 3 Mo-
naten die Montage und Installation der Anlage untersagt.
§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme
(1) Der Betreiber hat zu veranlassen, dass eine überwachungsbe-
dürftige Anlage (alle Druckgeräte nach 97/23/EG) durch eine
zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand geprüft wird.
(3) Die Prüfungen nach (1) können durch befähigte Personen vor-
genommen werden bei Druckgeräten und Baugruppen, die im
Sinne der Richtlinie 97/23/EG nach Diagramm 5 in die Kategorie
I oder II einzustufen sind.
Allgemeines zu Niederdruck-Heißwassererzeugern mit Absicherungstemperaturen bis 110/120 °C
Das Druckgerät (Heißwassererzeuger) ist nach der TRD 702 gebaut
und nach dieser Technischen Regel auszurüsten. Die in dieser Tech-
nischen Regel genannten Betriebsbedingungen sind zu beachten.
Hinsichtlich der ausgewiesenen Nenn-Wärmeleistungen und der heiz-
technischen Anforderungen entspricht er je nach Bauart:
■ DIN 4702 bzw. EN 303
(Siehe Angaben auf dem Typenschild und in der beigefügten Doku-
mentation). Bei der Installation und bei der Inbetriebnahme dieses
Heizkessels sind neben den örtlichen Bauvorschriften und Vorschrif-
ten über Feuerungsanlagen noch nachfolgende Normen, Regeln und
Richtlinien zu beachten:
■ DIN 18160-1: Abgasanlagen (Planungsausführungen).
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■ DIN 1988: Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI).
■ DIN 4753: Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswas-
ser.
■ EN 12828: Heizsysteme in Gebäuden – Planung von Warmwasser-
Heizungsanlagen.
■ EN 13384: Abgasanlagen – Wärme- und strömungstechnische
Berechnungsverfahren
■ Zusätzlich EN 12953 beachten bei:
– Niederdruck-Heißwassererzeugern mit Absicherungstemperatu-
ren > 110 bis 120 °C.
■ EN 12953-1: Großwasserraumkessel – Allgemeines.
■ EN 12953-6: Großwasserraumkessel – Anforderung an die Ausrüs-
tung.
■ EN 12953-7: Großwasserraumkessel – Anforderungen an Feue-
rungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe für den Heiz-
kessel

Gasinstallation

Vom Ersteller ist die Gasinstallation gemäß den Technischen
Anschlussbedingungen des Gasversorgungsunternehmens auszu-
führen. Die Anlage ist entsprechend vorgenannten Bedingungen zu
betreiben.
Rohrleitungsanschlüsse
Die Rohrleitungsanschlüsse an den Heizkesseln müssen last- und
momentfrei ausgeführt werden.
VIESMANN
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§ 15 Wiederkehrende Prüfungen
(8)
Bei Druckgeräten und Baugruppen, die im Sinne der Richtlinie
97/23/EG eingestuft sind nach Diagramm 5 in die Kategorie III,
sofern das Produkt aus max. zul. Druck Ps und dem maßgeb-
enden Volumen V mehr als 1000 bar (100 MPa) · l beträgt oder
Kategorie IV, sind folgende Prüfungen durchzuführen:
– Äußere Prüfung spätestens nach 1 Jahr
– Innere Prüfung spätestens nach 3 Jahren (Ersatzweise Was-
serdruckprüfung möglich. Max. Prüfdruck, siehe Typenschild)
– Festigkeitsprüfung spätestens nach 9 Jahren.
■ EN 12953-8: Großwasserraumkessel – Anforderungen an Sicher-
heitsventile
■ EN 12953-10: Großwasserraumkessel – Anforderungen an Speise-
und Kesselwasser
Verwendung von Ölfeuerung
■ DIN 4755: Ölfeuerungsanlagen.
■ DIN 4787-1: Ölzerstäubungsbrenner (über 100 kg/h Durchfluss).
■ DIN 51603-1: Flüssige Brennstoffe; Heizöl EL, Mindestanforderun-
gen.
■ EN 230: Ölzerstäubungsbrenner in Monoblockausführung – Ein-
richtungen für die Sicherheit, die Überwachung und die Regelung
sowie Sicherheitszeiten.
■ EN 267: Öl-Gebläsebrenner
Verwendung von Gasfeuerung
■ EN 298: Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit
und ohne Gebläse.
■ EN 676: Gasbrenner mit Gebläse.
■ DVGW-Arbeitsblatt G 260/I und II: Technische Regeln für die Gas-
beschaffenheit.
■ DVGW-TRGI 2008: Technische Regeln für Gasinstallationen.
■ TRF 1996: Technische Regeln Flüssiggas.
Öl-/Gas-Heizkessel

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