7. Elektroinstallationen
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7.7 Nachträglich installierte Geräte
Nachträglich eingebaute elektronische Geräte, die während der
Fahrt benutzt werden können (z. B. Mobiltelefone, Funkgeräte,
Radios, Rückfahrkameras, Navigationsgeräte o. ä.) müssen den
EMV-Bestimmungen in vollem Umfang genügen. Die Geräte
müssen eine Genehmigung nach ECE 10, da ansonsten Stö-
reinflüsse auf die vorhandenen elektronischen Systeme nicht
ausgeschlossen werden können.
Bei der Nachrüstung von Geräten, die während der Fahrt nicht
genutzt werden können, ist einen CE-Kennzeichnung zwingend
erforderlich.