06-29
Elektroinstallationen
6.8
Nachträglich installierte Geräte
Nachträglich eingebaute elektronische Geräte, die während der
Fahrt benutzt werden können (z. B. Mobiltelefone, Funkgeräte,
Radios, Rückfahrkameras, Navigationsgeräte o. ä.) müssen den
EMV-Bestimmungen in vollem Umfang genügen. Die Geräte
müssen eine Genehmigung nach der Richtlinie 72/245/EWG in
der Fassung 95/54/EG aufweisen, da ansonsten Störeinflüsse
auf die vorhandenen elektronischen Systeme nicht ausge-
schlossen werden können.
Bei der Nachrüstung von Geräten, die während der Fahrt nicht
genutzt werden können, ist einen CE-Kennzeichnung zwingend
erforderlich.