Bedienungsanleitung VARIODYN
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Wartung und Instandhaltung
Betrieb und Wartung von Gefahrenmeldeanlagen (GMA)
Anforderungen gemäß VdS-Richtlinien und VDE 0833-1 und 2:
Der Betreiber der GMA muss selbst eingewiesene Person sein oder eine eingewiesene Person beauftragen.
Der Betreiber oder die von ihm beauftragte eingewiesene Person muss eigenverantwortlich dafür sorgen, dass
bei Anzeichen einer Beeinträchtigung der ständigen Betriebsbereitschaft, Unregelmäßigkeiten der Funktion und
bei durch Veränderungen (z. B. der Raumnutzung oder Raumgestaltung) verursachte Einflussnahmen auf die
Überwachungsaufgaben der GMA Inspektionen durchgeführt werden. Alle notwendigen Instandhaltungs- und
Änderungsmaßnahmen an der GMA sind vom Betreiber oder durch die von ihm beauftragte eingewiesene
Person unverzüglich zu veranlassen. GMA müssen regelmäßig durch Elektrofachkraft Instand gehalten werden.
Bei Störungen sind GMA durch Elektrofachkräfte unverzüglich zu inspizieren und in Stand zusetzen.
Inspektionen
Sind nach VDE 0833-1 mindestens viermaljährlich in etwa gleichen Zeitabständen durchzuführen.
Instandsetzungen
Sind unverzüglich durchzuführen, wenn bei Inspektionen unzulässige Abweichungen vom Sollzustand der GMA
festgestellt werden.
Wartungen
Sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen. Hierzu gehören gegebenen
falls z. B.: Pflege von Anlagenteilen, Auswechseln von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer (z. B.
Glühlampen), Justieren, neu Einstellen und Abgleichen von Bauteilen und Geräten. Die ausdrücklich verlangten
jährlichen Wartungen dürfen mit den vierteljährlichen Inspektionen verknüpft werden. Darüber hinaus sollen
GMA alle fünf Jahre daraufhin überprüft werden, ob alle Anforderungen dieser Norm erfüllt werden.
Regelmäßige Prüfungen
Für die Instandhaltung der SAA gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben, Normen und lokalen Auflagen.
Diese können aber durch Herstellerangaben noch zusätzlich eingeschränkt werden. Dies ist z.B. dann der Fall
wenn der Hersteller kürzere Wartungsintervalle oder Austauschzyklen von Geräten vorgibt als der Gesetzgeber
es verlangt.
•
Durch eine regelmäßige Prüfung ist sicherzustellen, dass die freie Abstrahlung der Lautsprecher und deren
Funktion nicht eingeschränkt ist oder wird.
•
Durch eine regelmäßige Prüfung ist sicherzustellen, dass gemäß den Planungsunterlagen von der
Beschallung ausgenommene Räume mittlerweile in die Beschallung einbezogen werden müssen.
•
Durch eine regelmäßige Prüfung ist sicherzustellen, dass bei Abschaltung, Störung der SAA oder auch von
einzelnen Anlagenteilen der SAA, für die Funktion eine geeignete Ersatzmaßnahme vorgesehen wird (z.B.
Wachpersonal mit Megaphon etc.).
•
Die Prüfung der Lautsprecher muss mindestens einmal pro Jahr durch geeignete Hörtests erfolgen. Im
Zweifelsfall ist die Sprachverständlichkeit durch eine Messung nachzuweisen.
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Gemäß EN 60849 muss ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden.
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Gemäß der DIN VDE 0833-4 bzw. TRVB S 158 müssen Instandhaltungen durchgeführt werden.
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Störungen sind in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.
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Das Betriebsbuch muss bei der Anlage (bzw. dem Betreiber) aufbewahrt werden.
Wichtiger Hinweis
Nach
einer
Versorgungsspannung, oder bei Wechseln des Standortes von Sprechstellen während einer Wartung
oder Instandhaltung, ist die ordnungsgemäße Funktion jeder einzelnen Sprechstelle, vor allem aber
der Feuerwehr-/Evakuierungssprechstellen durch Ausführen relevanter Funktionen, vor allem aber
durch eine „Testdurchsage" zu überprüfen!
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D1
durch
die
Wartung
oder
Instandhaltung
erfolgten
Unterbrechung
FB 798662 / 02.10
der