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IBM Eserver 325 8835 Benutzerhandbuch Seite 52

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setzt, die Maschine wurde von IBM in dem Land angekündigt und zur Verfügung
gestellt, in dem Sie den Service in Anspruch nehmen möchten. Wenn Sie einen
Personal Computer in Albanien, Armenien, Weißrussland, Bosnien und Herzego-
wina, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der
Bundesrepublik Jugoslawien, der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien,
Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien oder der Ukraine
erworben haben, können Sie für diese Maschine Gewährleistungsservice in jedem
der genannten Länder von (1) einem zum Ausführen von Gewährleistungsservice
autorisierten IBM Reseller oder (2) von IBM in Anspruch nehmen.
Wenn Sie eine Maschine in einem Land des Mittleren Ostens oder in einem afrika-
nischen Land erwerben, können Sie für diese Maschine Gewährleistungsservice
von der IBM Außenstelle im jeweiligen Land oder von einem zum Ausführen von
Gewährleistungsservice autorisierten IBM Reseller im jeweiligen Land in Anspruch
nehmen. In Afrika wird Gewährleistungsservice in einem Umkreis von 50 Kilometern
vom Standort eines von IBM autorisierten Serviceproviders bereitgestellt. Ab einer
Entfernung von 50 Kilometern vom Standort eines von IBM autorisierten Servicepro-
viders müssen Sie die Transportkosten für die Maschinen übernehmen.
Der folgende Absatz wird in Westeuropa (Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Island, Irland, Italien, Liechten-
stein, Luxemburg, Monaco, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Spanien, San
Marino, Schweden, der Schweiz, Großbritannien und im Vatikan) hinzugefügt:
Der Gewährleistungszeitraum für Maschinen, die in Westeuropa erworben werden,
hat in allen westeuropäischen Ländern Gültigkeit, vorausgesetzt, die Maschinen
wurden in diesen Ländern angekündigt und zur Verfügung gestellt.
Geltendes Recht:
Der Text „dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem Sie die
Maschine erworben haben" wird ersetzt durch:
1) „dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weiß-
russland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn,
Kasachstan, Kirgisien, Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland,
der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekis-
tan und der Bundesrepublik Jugoslawien; 2) „dass die Gesetze Frankreichs" in
Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen
Republik, im Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokrati-
schen Republik Kongo, Äquatorial-Guinea, Französisch-Guayana, Franzö-
sisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste,
Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neu-
Kaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu
sowie Wallis und Futuna; 3) „dass die Gesetze Finnlands" in Estland, Lettland
und Litauen; 4) „dass die Gesetze Englands" in Angola, Bahrain, Botswana,
Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Libe-
ria, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao
Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinig-
ten Arabischen Emiraten, Großbritannien, der West Bank/Gazastreifen, Jemen,
Sambia und Simbabwe; und 5) „dass die Gesetze Südafrikas" in Südafrika,
Namibia, Lesotho und Swasiland zur Anwendung kommen.
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IBM Eserver 325 Typ 8835: Benutzerhandbuch

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