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Polar Vantage NV Gebrauchsanleitung Seite 25

Herzfrequenz-messgerät
Inhaltsverzeichnis

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1. Hiermit wird auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBI. Teil
I S. 1120) die Frequenz 5 kHz als Allgemeinzuteilung für die
Benutzung durch die Allgemeinheit unter Verwendung von Sende-
und Empfangsfunkanlagen der Vetriebsfirma POLAR ELECTRO
GmbH Deutschland, High Tech Equipment, 64572
Büttelborn, mit der Typenbezeichnung "Polar Herzfrequenz-
Meßgeräte" vorläufig zugeteilt. Diese Frequenzzuteilung erfolgt
vorbehaltlich einer endgültigen Regelung nach Inkrafttreten der
auf § 47 Abs. 4 TKG beruhenden Rechtsverordnung. Diese
Funkanlagen dienen zur Herzfrequenz-Messung und -Anzeige mit
einer magnetischen Feldstärke von 68,5 dBµA/m in 3 m
Meßentfernung.
2. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere
Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
sowie andere Funkanlagen nicht gestört werden.
3. Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung und keiner
Konformitätsbewertung im Sinne des § 61 TKG im einzelnen, wenn
die für diese Frequenznutzung und für diesen Verwendungszweck
in den Verkehr gebrachten Funkanlagen mit dem beim Bundesamt
für Post und Telekommunikation (BAPT) technisch geprüften
Baumuster elektrisch und mechanisch übereinstimmen und wie
folgt gekennzeichnet sind: Bundesadler, Zulassungszeichen "BZT
G750778J" sowie Name der Vertriebsfirma POLAR ELECTRO
GmbH Deutschland, High Tech Equipment, 64572 Büttelborn, und
der Typenbezeichnung "Polar Herzfrequenz-Meßgeräte". Diese
Kennzeichnung ist am Gehäuse der Funkanlagen entweder auf
einem Typenschild oder an örtlich zusammenhängender Stelle,
wenn die Form einer Prägung oder Gravur gewählt wird, an gut
sichtbarer Stelle anzubringen. Die Kennzeichnung muß dauerhaft
und abnutzungssicher ausgeführt und so mit dem Gehäuse
verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß von
außen jederzeit sichtbar sein.
4. Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung besteht für die Benutzer
solcher Funkanlagen keinerlei Schutz vor frequenzmäßigen
Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer im gleichen
Frequenzbereich.
Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer
einer unter dieser Allgemeinzuteilung in den Verkehr
gebrachten Funkanlage
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1. Die Vertriebsfirma dieser Funkanlagen ist verpflichtet, jedem unter
dem obengenannten Zulassungszeichen in den Verkehr zu
bringenden Funkgerät einen vollständigen Nachdruck dieser
Allgemeinzuteilung beizufügen.
2. Diese Allgemeinzuteilung schließt weitere Zuteilungen der gleichen
Frequenz für ähnliche oder gleiche Zwecke unter Verwendung
anderer Geräte nicht aus.
3. Auf Grund dieser allgemeinen Frequenzzuteilung dürfen diese
Funkanlagen mit anderen Telekommunikationsanlagen verbunden
werden, soweit dafür ein Bedarf besteht, die jeweiligen technischen
und telekommunikationsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden
und die sonstigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
4. Auskünfte über die erforderlichen Anforderungen im Falle einer
gewünschten Verbindung dieser Funkanlagen mit anderen
Telekommunikationsanlagen erteilen die zuständigen Außenstellen
des Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT).
5. Die obengenannten Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen
die Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch eine CE-
Kennzeichnung tragen.
6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die
Strahlungssicherheit noch die elektrische und mechanische
Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen
zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen
und Vorschriften.
7. Diese
allgemeine
Frequenzzuteilung
telekommunikationsrechtliche Sachverhalte der Frequenznutzung.
Sonstige Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art,
und Rechte Dritter, insbesondere ggf. zusätzliche erforderliche
Zulassungen und Genehmigungen, z.B. baurechtlicher oder
privatrechtlicher Art, bleiben unberührt.
8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu
benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die
für andere bestimmt sind, ist unzulässig. Der Inhalt der Nachrichten
sowie die Tatsache des Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang
unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mittgeteilt werden.
betrifft
nur
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