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Anforderungen An Den Aufstellungsraum; Schutz Des Gebäudes - Brunner HWM-HKD4.1 Aufbauanleitung

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Anforderungen an den Aufstellungsraum

Als Aufstellungsort für einen HWM kommen nur Räume in Frage, in denen bei ordnungs-
gemäßem Betrieb unter Beachtung der Bedienungsanleitung keine Gefahr entstehen
kann. Hier sind die Lage, die baulichen Gegebenheiten und die Nutzung des Raumes zu
beachten.
Der HWM darf nicht aufgestellt werden in Räumen:
1. in denen die erforderliche Verbrennungsluftzufuhr nicht gewährleistet ist.
2. in denen leicht entzündliche oder explosive Stoffe gelagert, hergestellt oder verarbeitet
werden.
3. die allgemein zugänglich sind. Treppenhäuser in Wohngebäuden mit nicht mehr als
zwei Wohnungen zählen nicht zu den allgemein zugänglichen Räumen.
4. die durch Ventilatoren in Lüftungs- oder Warmluftheizanlagen entlüftet werden, es sei
denn, die gefahrlose Funktion des Kamineinsatzes ist sichergestellt. Dies ist gewährlei-
stet, wenn:
-
die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes umwälzen
-
die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die Unterdruck im Aufstellraum
selbsttätig und zuverlässig verhindern
-
gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätte und der luftabsaugenden Anlage durch
Sicherheitseinrichtungen verhindert wird.
-
insgesamt durch den Verbrennungsluftstrom des Kamineinsatzes und die Volumen-
ströme der Entlüftungsanlagen im Aufstellraum und den über Lüftungsverbund
angeschlossenen Räume kein größerer Unterdruck als 0,04 mbar entsteht. Dies
muß auch bei Verstellung oder Entfernung leicht zugänglicher Regeleinrichtungen
der Entlüftungsanlage gewährleistet sein.
Mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister sind die Aufstellung des
Heizkessels und der Schornsteinanschluß abzusprechen.
Schutz des Gebäudes
Alle an die Ofenanlage angrenzenden Gebäudeflächen müssen gegen Erwärmung geschützt
werden. Die erforderlichen Dämm-Maßnahmen sind von der Art und Ausführung der Gebäu-
defläche abhängig.
Schutz der Gebäudewand
Bei den Gebäudewänden unterscheidet man in "zu schützende Wand" und "sonstige Wand".
- zu schützende Wand, dazu zählen:
Brennbare Wände oder Wände aus brennbaren Bauteilen, tragende Wände aus Stahlbeton,
Wände mit Einbaumöbeln auf der Rückseite und auch Wände aus nicht brennbaren, mineralischen
Baustoffen mit einer Dicke kleiner 10cm.
Bei zu schützenden Wänden muß die Wärmedämmschicht und eine Vormauerung aus
mineralischen Baustoffen mit 10 cm Dicke eingebaut werden. Die Vormauerung muß bis zur
Decken-Dämmschicht oder bis zur Verkleidung errichtet werden und mindestens 20 cm über das
Verbindungsstück hinausragen.
- sonstige Wand, dazu zählen:
Wände aus mineralischen, nicht brennbaren Baustoffen wie Gasbeton, Ziegel, Kalksandstein usw.
dicker als 10 cm.
Bei sonstigen Wänden ist die Dämmschicht (siehe Tabelle) ausreichend, eine Vormauerung ist
nicht notwendig.
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