Plötzlicher oder schnell voranschreitender
•
Hörverlust auf einem oder beiden Ohren innerhalb
der vorangegangenen 90 Tage;
Akuter oder chronischer Schwindel;
•
Audiometrische Differenz zwischen Luft- und
•
Knochenleitung von mindestens 15 dB bei 500 Hz,
1000 Hz und 2000 Hz;
Sichtbarer Nachweis einer signifikanten
•
Cerumenansammlung oder eines Fremdkörpers
im Gehörgang;
Schmerzen oder Beschwerden im Ohr;
•
Abnormes Erscheinungsbild des Trommelfells und
•
des Gehörgangs wie z. B.:
Entzündung des äußeren Gehörgangs;
•
perforiertes Trommelfell;
•
andere Auffälligkeiten, welche der Hörakustiker
•
für ein medizinisches Anliegen hält.
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Der Hörakustiker kann entscheiden, dass eine
Überweisung nicht angemessen oder im besten
Interesse des Kunden ist, wenn folgende Punkte
zutreffen:
Wenn es ausreichend Belege dafür gibt, dass die
•
Erkrankung vollständig von einem medizinischen
Spezialisten untersucht wurde und jede mögliche
Behandlung erfolgt ist.
Die Erkrankung hat sich seit der vorherigen
•
Untersuchung und/oder Behandlung weder
verschlechtert noch signifikant verändert.
Hat sich der Kunde auf der Grundlage einer
informierten und fachkundigen Entscheidung dazu
entschieden, den Ratschlag, ein ärztliches Gutachten
einzuholen, nicht anzunehmen, ist es zulässig, mit
der Empfehlung passender Hörgeräte fortzufahren,
sofern folgende Aspekte beachtet werden:
Die Empfehlung wird sich nicht nachteilig auf die
•
Gesundheit oder das allgemeine Wohlbefinden des
Kunden auswirken;
Die Unterlagen belegen, dass alle notwendigen
•
Überlegungen zum Wohl des Kunden angestellt
wurden.
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