1.21 Automatische externe Rufweiterschaltung
Mit der externen Rufweiterschaltung können Sie einen externen
Anruf (z. B. wenn Sie nicht zu Hause sind) über das öffentliche
Telefonnetz auf einen anderen Telefonanschluß, z. B. den Ihres
Nachbarn, weiterleiten. Um diese Funktion nutzen zu können, muß
eine zweite Amtsleitung vorhanden sein.
Die automatische externe Rufweiterschaltung wählt immer die im
23. Kurzwahlspeicherplatz einprogrammierte Nummer. Sie müssen
daher dort die entsprechende Nummer, z. B. die Ihres Nachbarn, zu
der das Gespräch geleitet werden soll, einprogrammieren (siehe
auch Kap. Programmierung 3.21). Diese Nummer kann beliebig oft
verändert werden.
Gebühren
Die Verbindungsgebühren bis zu Ihrem Anschluß gehen, wie
üblich, zu Lasten des Anrufers. Die Verbindungsgebühren von
Ihrem Anschluß zum Anschluß der Rufweiterleitung, z. B. dem
Ihres Nachbarn, gehen zu Ihren Lasten.
Dauer der externen Rufweiterleitung
Nach Ablauf von 45 Sekunden hören Sie einen Anklopfton. Dieser
Anklopfton signalisiert, daß die Verbindung noch ca. 15 Sekunden
aufrechterhalten und anschließend getrennt wird.
Quittieren Sie diesen Anklopfton durch Betätigen einer beliebigen
Ziffern-Taste eines MFV-Telefons, so verlängert sich die Zeit der
externen Rufweiterleitung um 60 Sekunden. Dieser Vorgang ist
beliebig oft wiederholbar.
Hinweis:
Während die Telefonanlage die Rufweiterschaltung durchführt,
wird an allen für ankommende Anrufe freigegebenen
Nebenstellen der Anlage signalisiert (geklingelt). Wird nun das
Gespräch an einer Nebenstelle angenommen, so wird die
Rufweiterschaltung abgebrochen. Ein Anrufbeantworter sollte
daher bei Nutzung dieses Leistungsmerkmals nicht ange-
schlossen sein.
Gesetzes-Information zur Rufweiterschaltung
Verfügung 64/1993, Absatz 9)
Die Rufweiterleitung setzt das Einverständnis des Angerufenen voraus. Es
ist nur die Rufweiterleitung zu fest einprogrammierten Zielen zulässig. Eine
Programmierung des Rufzieles durch den Anrufer ist in der Software ausge-
schlossen. Eine Rufweiterleitung ist zwischen Anschlüssen „Zusammenge-
faßter Unternehmen" im Sinne des FAG (Fernmelde-Anlagen-Gesetz) §2
(Corporate Network) zulässig. Die Nummer der Rufweiterleitung muß dem
Netzbetreiber vom Anlagennutzer auf Anfrage mitgeteilt werden. Die Ruf-
weiterleitung zu öffentlichen Notrufstellen (Polizei, Feuerwehr, etc.) ist nicht
zulässig. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung.
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