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Polar Fitwatch Gebrauchsanleitung Seite 19

Herzfrequenz-meßgerät
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zusammenhängender Stelle, wenn die Form einer Prägung oder Gravur
gewählt wird, an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Kennzeichnung muß
dauerhaft und abnutzungssicher ausgeführt und so mit dem Gehäuse
verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß von außen
jederzeit sichtbar sein.
4. Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung besteht für die Benutzer solcher
Funkanlagen keinerlei Schutz vor frequenzmäßigen Beeinträchtigungen
durch andere Frequenznutzer im gleichen Frequenzbereich.
Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer
unter dieser Allgemeinzuteilung in den Verkehr gebrachten
Funkanlage
1. Die Vertriebsfirma dieser Funkanlagen ist verpflichtet, jedem unter dem
obengenannten Zulassungszeichen in den Verkehr zu bringenden
Funkgerät einen vollständigen Nachdruck dieser Allgemeinzuteilung
beizufügen.
2. Diese Allgemeinzuteilung schließt weitere Zuteilungen der gleichen
Frequenz für ähnliche oder gleiche Zwecke unter Verwendung anderer
Geräte nicht aus.
3. Auf Grund dieser allgemeinen Frequenzzuteilung dürfen diese Funkanlagen
mit anderen Telekommunikationsanlagen verbunden werden, soweit dafür
ein Bedarf besteht, die jeweiligen technischen und
telekommunikationsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden und die
sonstigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
4. Auskünfte über die erforderlichen Anforderungen im Falle einer
gewünschten Verbindung dieser Funkanlagen mit anderen
Telekommunikationsanlagen erteilen die zuständigen Außenstellen des
Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT).
5. Die obengenannten Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die
Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung tragen.
6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die Strahlungssicherheit
noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen
einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die
einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.
7. Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur
telekommunikationsrechtliche Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige
Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, und Rechte Dritter,
insbesondere ggf. zusätzliche erforderliche Zulassungen und
Genehmigungen, z.B. baurechtlicher oder privatrechtlicher Art, bleiben
unberührt.
8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen.
Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt
sind, ist unzulässig. Der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache des
Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,
anderen nicht mittgeteilt werden.

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