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PCE PRI:CHARGER 22kW DOT2 4G MID ws Montage- Und Bedienungsanleitung Seite 12

Ladepunkt für elektrofahrzeuge

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Für den Verwender der Messwerte entstehen aus
dieser Regelung konkret folgende Pflichten einer
eichrechtkonformen Messwertverwendung:
1. Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss
unmissverständlich regeln, dass ausschließlich
die Lieferung elektrischer Energie und nicht die
Ladeservice-Dauer Gegenstand des Vertrages ist.
2. Die Zeitstempel an den Messwerten stammen
von einer Uhr in der Ladesäule, die nicht nach
dem Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie
dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung der
Messwerte verwendet werden.
3. Fordert der Kunde einen Beweis der richtigen
Übernahme der Messergebnisse aus der
Ladeeinrichtung in die Rechnung, ist der
Messwertverwender entsprechend MessEG, §
33, Abs. (3) verpflichtet, diesen zu erbringen.
Fordert der Kunde einen vertrauenswürdigen
dauerhaften Nachweis gem. Anlage 2 10.2
MessEV, ist der Messwertverwender verpflichtet
ihm diesen zu liefern. Der EMSP hat seine Kunden
über diese Pflichten in angemessener Form
zu informieren. Dies kann auf folgende Arten
erfolgen:
a. Beim Laden mit Dauerschuldverhältnis über
den textlichen Vertrag
b. Beim punktuellen Laden über APP oder Mobile
Webseite über eine E-Mail oder SMS
4. Der EMSP muss dem Kunden die
abrechnungsrelevanten Datenpakte zum
Zeitpunkt der Rechnungsstellung einschließlich
Signatur als Datenfile in einer Weise zur
Verfügung stellen, dass sie mittels der
Transparenz- und Displaysoftware auf
PCE PRI:CHARGER MBA V1.0 | Montage- und Bedienungsanleitung
12
PCE PRI:CHARGER
Unverfälschtheit geprüft werden können. Die
Zurverfügungstellung kann über eichrechtlich
nicht geprüfte Kanäle erfolgen.
5. Der EMSP muss dem Kunden die zur
Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und
Displaysoftware zur Prüfung der Datenpakete auf
Unverfälschtheit verfügbar machen.
6. Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen
können, welches Identifizierungsmittel genutzt
wurde, um den zu einem bestimmten Messwert
gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das heißt,
er muss für jeden Geschäftsvorgang und in
Rechnung gestellten Messwert beweisen können,
dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten
zutreffend zugeordnet hat. Der EMSP hat seine
Kunden über diese Pflicht in angemessener Form
zu informieren.
7. Der EMSP darf nur Werte für
Abrechnungszwecke verwenden, die in einem
ggf. vorhandenen dedizierten Speicher in der
Ladeeinrichtung und oder dem Speicher beim
Betreiber der Ladeeinrichtung vorhanden sind.
Ersatzwerte dürfen für Abrechnungszwecke nicht
gebildet werden.
8. Der EMSP muss durch entsprechende
Vereinbarungen mit dem Betreiber der
Ladeeinrichtung sicherstellen, dass bei
diesem die für Abrechnungszwecke genutzten
Datenpakete ausreichend lange gespeichert
werden, um die zugehörigen Geschäftsvorgänge
vollständig abschließen zu können.
9. Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung
zum Zwecke der Durchführung von
Eichungen, Befundprüfungen und

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