Akuter oder chronischer Schwindel;
•
Audiometrische Differenz zwischen Luft- und
•
Knochenleitung von mindestens 15 dB bei
500 Hz, 1000 Hz und 2000 Hz;
Sichtbarer Nachweis einer signifikanten
Cerumenansammlung oder eines Fremdkörpers im
Gehörgang;
Schmerzen oder Beschwerden im Ohr;
•
Abnormes Erscheinungsbild des Trommelfells
•
und des Gehörgangs wie z. B.:
Entzündung des äußeren Gehörgangs;
•
Perforiertes Trommelfell;
•
Andere Auffälligkeiten, welche der
•
Hörakustiker für ein medizinisches Anliegen
hält.
70
Der Hörakustiker kann entscheiden, dass eine
Überweisung nicht angemessen oder im besten
Interesse des Kunden ist, wenn folgende Punkte
zutreffen:
Wenn es ausreichend Belege dafür gibt,
•
dass die Erkrankung vollständig von einem
medizinischen Spezialisten untersucht wurde
und jede mögliche Behandlung erfolgt ist.
Die Erkrankung hat sich seit der vorherigen
•
Untersuchung und/oder Behandlung weder
verschlechtert noch signifikant verändert.
Hat sich der Kunde auf der Grundlage einer
informierten und fachkundigen Entscheidung dazu
entschieden, den Ratschlag, ein ärztliches Gutachten
einzuholen, nicht anzunehmen, ist es zulässig, mit
der Empfehlung passender Hörgeräte fortzufahren,
sofern folgende Aspekte beachtet werden:
Die Empfehlung wird sich nicht nachteilig
•
auf die Gesundheit oder das allgemeine
Wohlbefinden des Kunden auswirken;
Die Unterlagen belegen, dass alle notwen-
•
digen Überlegungen zum Wohl des Kunden
angestellt wurden.
71