2.6. SCHULUNG DES PERSONALS
1. Der Arbeitgeber muss bewerten, ob seine Beschäftigten imstande sind, diese
Aufgaben auszuführen und unter absoluter Sicherheit am Rad zu arbeiten und er
muss, je nach Erfordernis, eine weitere Schulung anbieten, um sichergehen zu
können, dass jeder Beschäftigte seine Kompetenz beibehält.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, allen Beschäftigten, die an Rädern arbeiten, ein
Schulungsprogramm bereitzustellen, das sich auf die mit den vorzunehmenden
Wartungsarbeiten verbundenen Gefahren sowie auf die einzuhaltenden
Sicherheitsverfahren bezieht. Unter Service oder Wartung verstehen sich die
Montage und Demontage von Rädern und alle damit in Zusammenhang
stehenden Tätigkeiten wie Luftablassen, Montage, Entfernung und Handhabung.
• Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Bediener erst und
ausschließlich an den Rädern tätig werden, nachdem sie angemessen für das
Ausführen der korrekten und für jeden behandelten Radtyp spezifischen
Wartungsvorgängen und der sicheren Betriebsverfahren geschult worden
sind.
• Die im Schulungsprogramm zu verwendenden Informationen müssen
mindestens die in der vorliegenden Betriebsanleitung enthaltenen
Anweisungen umfassen.
3. Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass jeder Beschäftigte die für eine
sichere Handhabung der Räder, einschließlich der für die folgenden Tätigkeiten,
erforderlichen Fähigkeiten aufweist und aufrecht erhält:
• Demontage der Reifen (einschließlich das Luftablassen).
• Inspektion und Identifikation der Komponenten des Rads mit Felge.
• Montage der Reifen.
• Verwendung der Haltevorrichtungen, Käfige, Schranken oder anderen
Anlagen.
• Handhabung der Räder mit Felgen.
• Aufblasen der Reifen in den Aufpumpkäfigen.
• Installation und Entfernen der Räder.
DE-389