Pronar N262
4.1 VORBEREITUNG FÜR DEN BETRIEB UND ERSTE
INBETRIEBNAHME
4.1.1 KONTROLLE DES MISTSTREUERS NACH DER LIEFERUNG
Der Hersteller gewährleistet, dass der Miststreuer vollständig funktionstüchtig ist, gemäß den
Qualitätsvorschriften geprüft und zur Verwendung zugelassen wurde. Dies befreit den
Benutzer jedoch nicht von der Pflicht, die Maschine nach der Lieferung und vor der ersten
Inbetriebnahme zu prüfen. Die Maschine wird im komplett montierten Zustand ausgeliefert.
GEFAHR
Vor dem Ankuppeln und der ersten Inbetriebnahme des Miststreuers müssen diese
Bedienungsanleitung und die Betriebsanleitung der Teleskop-Gelenkwelle gelesen und
die enthaltenen Anweisungen befolgen werden.
Die Missachtung der Sicherheitsregeln stellt eine Gefahr für die Gesundheit des
Bedienpersonals oder dritter Personen dar.
Es ist verboten, dass der Miststreuer durch unbefugte Personen, ohne entsprechende
Fahrerlaubnis zum Betreiben landwirtschaftlicher Geräte betrieben wird, darunter durch
Kinder und unter Alkoholeinfluss stehende Personen.
Eine unvorsichtige und falsche Benutzung und Bedienung des Miststreuers sowie die
Nichteinhaltung der in der vorliegenden Bedienungsanleitung enthaltenen Anweisungen
gefährdet Leben und Gesundheit.
Vor der Inbetriebnahme der Maschine muss sichergestellt werden, dass sich in der
Gefahrenzone keine unbeteiligten Personen aufhalten.
Der Miststreuer darf nur an einen Schlepper angekuppelt werden, der über eine
entsprechende Kupplung, die benötigten Anschlüsse für die Bremsanlage, Hydraulik
und Elektroinstallation verfügt und in dessen externer Hydraulik sich Hydrauliköl
befindet, das mit dem des Miststreuers identisch oder mischbar ist.
Vor dem Ankoppeln des Schleppers muss der Maschinenführer den technischen Zustand
des Miststreuers prüfen, den Miststreuer an die eigenen Bedürfnisse anpassen und für den
Probebetrieb vorbereiten. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
Prüfen Sie, ob die Maschine vollständig ist,
Prüfen Sie den Zustand der Lackierung und ob Korrosionsspuren oder
mechanische Beschädigungen (Beulen, Löcher, Verbiegungen oder Brüche
an Einzelteilen) vorliegen,
4.2
KAPITEL 4