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Suzohapp Simply Start Advance Betriebshandbuch Seite 159

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Der Hersteller, der nach dem 13. August 2005, Elektro- oder Elektronikgeräte ohne
6.
die Angabe oder das Symbol des Artikels 13, Komma 4 und 5 auf den Markt
bringt, wird für jedes auf den Markt gebrachte Gerät mit einer Geldstrafe von 200
bis 1.000 Euro belegt. Dieselbe Geldstrafe wird auch angewendet, wenn die o.g.
Angaben oder Symbole nicht mit den im Artikel 13, Komma 4 und 5 festgesetzten
Anforderungen konform sind.
Der Hersteller, der in den Bedienungsanleitungen für Elektro- und Elektronikgeräte
7.
nicht die in Art. 14, Komma 2 beschriebenen Anweisungen aufführt, wird mit einer
Geldstrafe von 30.000 bis 100.000 Euro belegt.
Der Hersteller, der dem nationalen Register der zur Entsorgung von WEEE-Geräten
8.
verpflichteten Personen innerhalb des von dem Gesetzesdekret in Art. 13, Komma
8 festgesetzten Zeitraums nicht die in Art. 13, Komma 3, 4 und 5 vorgesehenen
Informationen mitteilt, muss mit entsprechenden Sanktionen rechnen.
Vorbehaltlich der in Art. 5, Komma 2 aufgeführten Ausnahmen wird jeder, der nach
9.
dem 1. Juli 2006 neue Elektro- oder Elektronikgeräte auf den Markt bringt, die
Substanzen wie in Art. 5, Komma 1 oder weitere Substanzen wie in Art. 18,
Komma 1 enthalten, für jedes auf den Markt gebrachte Gerät mit einer Geldstrafe
von 30.000 bis 100.000 Euro belegt.
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